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- Abmahnungen werden von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüftLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil29.11.2005, 2 Sa 350/05
- segnitz.de: Zur Konkurrenz von gleichen Domainnamen von Gemeinden und FirmenBundesgerichtshof, Urteil09.06.2005, I ZR 231/01
- Zur Frage, ob eine Gemeinde von einer gleichnamigen Privatperson verlangen kann, dass die Internetadresse zu Gunsten der Gemeinde freigegeben wirdLandgericht Coburg, Urteil13.06.2001, 12 O 284/01
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil12.07.2007
schlaubetal.de - Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Domain
Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain schlaubetal.de. Das Schlaubetal ist eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal, führte das Oberlandesgericht Brandenburg aus. Die Internetnutzer erwarten unter der Website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet.
Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain schlaubetal.de verklagt. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen.
Das Amt Schlaubetal hatte den Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verloren und Berufung eingelegt. Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass die Inanspruchname der Internet-Domain schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.
Begründet hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal. Die Benutzer des Internet erwarten unter der Website schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet.
Zwar gibt es Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf können sich das Amt Schlaubetal oder die Gemeinde Schlaubetal nicht berufen, weil sie ohne den Zusatz "Amt" bzw. "Gemeinde" nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen OLG vom 13.07.2007
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