Im Streitfall wollte die Gemeinde Segnitz die Herausgabe des Domainnamens segnitz.de von einer Firmenholding erzwingen. Die Holding hatte die Kurzbezeichnung einer Tochterfirma (hier: A. Segnitz GmbH&Co ) für eine .de-Domain angemeldet, die mit dem Gemeindenamen übereinstimmte und auf den Namen des historischen Gründers der Tochtergesellschaft zurückgeht, dessen Familienname mit dem Gemeindenamen identisch war. Der Konzern berief sich auf sein Namens- und Markenrecht. Das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg haben der Klage stattgegeben und das Unternehmen verpflichtet, den Domainnamen an die Gemeinde herauszugeben.
Der Bundesgerichthof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Die Richter stellten fest, dass bei einer Konkurrenz von Namensrechten, immer dasjenige Recht vorgehe, das als erstes ausgeübt wurde. Bei Unternehmen werde dabei nicht nur der volle Name - wie er etwa im Handelsregister eingetragen sei - zu Grunde gelegt, sondern auch Kurzbezeichnungen, die sich im Verkehr durchgesetzt haben. Eintragungsberechtigt sei ferner nicht nur die Firma selbst, sondern auch die Holding, zu der sie gehöre, denn wenn es sich um ein Tochterunternehmen handele, sei davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft den Domainnamen mit Zustimmung der Tochtergesellschaft habe registrieren lassen. Das die Registrierung vornehmende Unternehmen sei in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichnungsrechts zu behandeln.
Nachtrag:
Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass auch ein Vertreter einen Domainnamen registrieren lassen darf (BGH, Urteil v. 08.02.2007 - I ZR 59/04 -)