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Dokument-Nr. 3779

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Urteil09.06.2005BundesgerichtshofI ZR 231/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2006, 426Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 426
  • MMR 2006, 104Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 104
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Würzburg, Urteil19.12.2000, 64 O 1084/00
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil11.06.2001, 4 U 16/01
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.06.2005

segnitz.de: Zur Konkurrenz von gleichen Domainnamen von Gemeinden und FirmenWer zuerst kommt, mahlt zuerst

Wenn zwei Gleichnamige um einen Domainnamen streiten, steht dieser nach dem Gerech­tig­keits­prinzip der Priorität der Registrierung, demjenigen zu, der den Namen als erster für sich hat registrieren lassen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Er wies damit die Klage der Gemeinde Segnitz ab.

Im Streitfall wollte die Gemeinde Segnitz die Herausgabe des Domainnamens segnitz.de von einer Firmenholding erzwingen. Die Holding hatte die Kurzbezeichnung einer Tochterfirma (hier: A. Segnitz GmbH&Co ) für eine .de-Domain angemeldet, die mit dem Gemeindenamen übereinstimmte und auf den Namen des historischen Gründers der Tochter­ge­sell­schaft zurückgeht, dessen Familienname mit dem Gemeindenamen identisch war. Der Konzern berief sich auf sein Namens- und Markenrecht. Das Landgericht Würzburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg haben der Klage stattgegeben und das Unternehmen verpflichtet, den Domainnamen an die Gemeinde herauszugeben.

Der Bundes­ge­richthof hob das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf. Die Richter stellten fest, dass bei einer Konkurrenz von Namensrechten, immer dasjenige Recht vorgehe, das als erstes ausgeübt wurde. Bei Unternehmen werde dabei nicht nur der volle Name - wie er etwa im Handelsregister eingetragen sei - zu Grunde gelegt, sondern auch Kurzbe­zeich­nungen, die sich im Verkehr durchgesetzt haben. Eintra­gungs­be­rechtigt sei ferner nicht nur die Firma selbst, sondern auch die Holding, zu der sie gehöre, denn wenn es sich um ein Tochter­un­ter­nehmen handele, sei davon auszugehen, dass die Mutter­ge­sell­schaft den Domainnamen mit Zustimmung der Tochter­ge­sell­schaft habe registrieren lassen. Das die Registrierung vornehmende Unternehmen sei in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeich­nungs­rechts zu behandeln.

Nachtrag:

Der Bundes­ge­richtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass auch ein Vertreter einen Domainnamen registrieren lassen darf (BGH, Urteil v. 08.02.2007 - I ZR 59/04 -)

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2

Eine Holding­ge­sell­schaft, die die Unter­neh­mens­be­zeichnung einer Tochter­ge­sell­schaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

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