21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil14.11.2017

Widerrufsrecht bei Verbrau­cher­ver­trägen über Luftbild­auf­nahmenUnter­las­sungsklage der Verbrau­cher­zentrale erfolgreich

Eine Gesellschaft, die gewerblich Luftbild­auf­nahmen von Hausgrund­s­tücken anbietet, muss in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend belehren. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht bestätigt.

Im vorliegenden Fall bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen bewohnten Hausgrund­s­tücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftrags­er­teilung der Grund­s­tücks­be­sitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial. Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter der Beklagten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichts­bilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Hausgrundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertrags­formular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertrags­er­klärung besteht.

Gesetzliche Ausnah­me­re­gelung für individuelle Auswahl greift nicht

Die gegen das landge­richtliche Urteil gerichtete Berufung hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnah­me­re­gelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Eine Anfertigung nach Kunden­spe­zi­fi­kation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert.

Größe- und Rahmen­be­stimmung stellt Nebenleistung dar

Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.

Anspruch auf Unterlassung

Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbrau­cher­schutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ ra-online

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