24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil18.02.2010

OLG Brandenburg: "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten unzulässigParkordnung beinhaltet keine vertraglich Verpflichtung, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg kann Besuchern der Parkanlagen und Schlösser nicht das Fotografieren und das anschließend gewerbliche Verwerten der Bilder untersagen. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht und hat damit die so genannte "Knipsgebühr" gekippt.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwal­tungs­zwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.

Fotos zum Download im Internet angeboten

Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.

Stiftung besteht auf ausschließ­liches Recht zu Verwertung von Fotos

Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließ­liches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaub­nis­vor­behalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.

OLG weist Klage ab

Das Landgericht Potsdam hatte allen drei Klagen stattgegeben. Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht die Klagen der Stiftung abgewiesen.

Kein Vorrecht des Eigentümers zur Verwertung der Bilder

Das Oberlan­des­gericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaft­lichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Priva­t­ei­gentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Fehlende Einlass­kon­trollen suggeriert unbeschränkten Zutritt für Besucher

Das Oberlan­des­gericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlass­kon­trollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

Quelle: ra-online, OLG Brandenburg

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