18.10.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.11.2007

Rückabwicklung des Kaufs von Schrot­tim­mo­bilien bei evident unrichtigen Angaben des Kredit­ver­mittlers möglich

Wenn der Vertreiber der Kapitalanlage evident falsche Angaben über das Anlageobjekt macht, mit der finanzierenden Bank in insti­tu­ti­o­na­li­sierter Art und Weise zusam­men­ge­ar­beitet und auch das Finan­zie­rungs­angebot unterbreitet, ist die Kenntnis der beteiligten Banken von der arglistigen Täuschung zu vermuten. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Die Kläger, ein Ehepaar, wollten im Jahr 1997 eine vermietete Eigen­tums­wohnung kaufen, um Steuern zu sparen und für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Ein Vermittler, der mit einer Bausparkasse zusam­me­n­a­r­beitete, rechnete ihnen vor, dass sie aus der Miete monatlich 11,99 DM pro Quadratmeter erzielen würden, die über einen Mietpool direkt an die finanzierenden Banken fließen sollten. Daraufhin kauften die Kläger eine Wohnung in Hamburg und nahmen zur Finanzierung dieses Kaufs bei einer Landesbank, die durch die Bausparkasse vertreten wurde, einen Kredit in Höhe von 150.000 DM auf, der später durch zwei bei der Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte.

Weil die Mietpoolaus­schüt­tungen mehr als 30 % unter dem vom Vermittler angegeben Wert lagen, haben die Kläger die Bausparkasse und die Landesbank auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Potsdam hatte ihre Klage abgewiesen. Der 3. Zivilsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts gab den Klägern nun im wesentlichen Recht.

Der Senat hat entschieden, dass die finanzierenden Banken auf Schadensersatz haften. Wenn der Vertreiber der Kapitalanlage evident falsche Angaben über das Anlageobjekt mache, mit der finanzierenden Bank in insti­tu­ti­o­na­li­sierter Art und Weise zusam­men­ge­ar­beitet und auch das Finan­zie­rungs­angebot unterbreitet habe, sei die Kenntnis der beteiligten Banken von der arglistigen Täuschung zu vermuten. Die Mieteinnahmen seien zentraler Teil des Anlage­ent­schlusses der Kapitalanleger gewesen. Dass die vom Vermittler angegebenen Erträge unrichtig waren, habe sich den beteiligten Banken angesichts der bekannt unseriösen und riskant kalkulierten Mietpoolaus­schüt­tungen aufdrängen müssen. Dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt hätten, hätten die Banken nicht bewiesen.

Die Kläger brauchen deshalb die Kredite nicht zurückzahlen, müssen aber den Banken die Eigen­tums­wohnung übertragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 03.12.2007

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