21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17319

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Urteil07.03.2000Oberlandesgericht Brandenburg2 U 58/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2000, 833Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 833
  • NJW-RR 2000, 1696Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1696
  • VersR 2001, 998Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 998
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Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil18.03.1999, 3 O 495/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.03.2000

Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung des Autos durch herabfallenden Ast eines StraßenbaumsUnterlassene Kontrollpflicht begründet Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung

Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Amtspflicht Straßenbäume auf Schäden zu überprüfen. Unterlässt es diese Prüfung und wird ein Auto wegen eines herabfallenden Astes beschädigt, ist es schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug wegen eines herabfallenden Astes beschädigt. Der Fahrzeughalter klagte daraufhin gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Er meinte, das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es den Straßenbaum nicht hinreichend auf Schäden untersucht habe.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zugestanden (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht umfasse als Amtspflicht auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen.

Zweimal jährliche Sichtprüfung erforderlich

Die grundsätzliche Gefahr des Herabfallens von Ästen mache es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass von kranken Bäumen keine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeht. Daher müssen Bäume im Rahmen der allgemeinen Gefah­ren­vorsorge in regelmäßigen Abständen insbesondere auf Fehler in der Rinde, in der Belaubung und auf Totholz untersucht werden. Dazu genüge eine zweimal pro Jahr vorgenommene Sichtprüfung vom Boden aus. Werde dabei Totholz entdeckt, muss dieses Holz beseitigt und der Baum insgesamt näher kontrolliert werden.

Einsatz von Hubwagen in Ausnahmefällen notwendig

Kann der Baum vom Boden aus nicht in seinen Einzelheiten in Augenschein genommen werden, so müssen nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hilfsmittel eingesetzt werden, um auch das Astwerk der Krone auf Schäden zu überprüfen. Dies könne den Einsatz eines Hubwagens notwendig machen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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