Oberlandesgericht Bamberg Urteil12.01.2007
Reisepass ausstellende Behörde muss nicht von sich aus über Einreisebestimmungen informierenZur Frage, wer haftet, wenn die Fluggesellschaft den Transport eines Reisenden verweigert, weil dieser nicht das für das Reiseziel erforderliche Visum hat
Wer in die Ferne will, muss sich selbst über die Einreisebestimmungen seines Ziellandes informieren. Unterlässt er das und wird ihm wegen Fehlens eines Visums der Transport verweigert, kann er dafür in der Regel nicht die den Reisepass ausstellende Behörde haftbar machen.
Das zeigt eine jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage zweier (vorübergehend) verhinderter USA-Reisender auf Schadensersatz von fast 5.000 € abgewiesen wurde. Auf die Visumpflicht für die USA hätte das Einwohnermeldeamt allenfalls dann hinweisen müssen, wenn es das Reiseziel der Kläger gekannt hätte. Zudem hätten sich die Kläger selbst über die maßgeblichen Einreisebestimmungen erkundigen können und müssen.
Sachverhalt
Eine Mutter wollte mit ihrem Sohn die Staaten bereisen und ließ für ihn wenige Tage vor dem Abflug beim Einwohnermeldeamt einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen. Anders als ein "Expressreisepass" erforderte der aber für die Reise in die USA zusätzlich ein Visum. Weil das fehlte, kam am Flughafen das böse Erwachen: Die Fluggesellschaft verweigerte den Transport. Mit Expressreisepass konnten die beiden dann erst vier Tage später gen Westen entschweben. Für die vertane Urlaubszeit und zusätzliche Aufwendungen machten sie das Einwohnermeldeamt verantwortlich und forderten knapp 5.000 € Schadensersatz.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil schon nicht festzustellen war, dass die Kläger den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamts ihr Reiseziel genannt hatten. Nur dann hätte aber eine Hinweispflicht bestanden. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese rechtliche Einschätzung. Es führte ergänzend aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn das Amt nach dem Reiseziel hätte fragen müssen. Denn es war selbstverständlich Sache des Reisenden, die notwendigen Informationen über Einreisebestimmungen einzuholen und sich rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Wer das unterlässt, handelt grob fahrlässig und hat für die Folgen selbst einzustehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.02.2009