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Dokument-Nr. 7478

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Urteil12.01.2007Oberlandesgericht Bamberg4 U 36/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil07.01.2008, 14 O 652/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil12.01.2007

Reisepass ausstellende Behörde muss nicht von sich aus über Einrei­se­be­stim­mungen informierenZur Frage, wer haftet, wenn die Flugge­sell­schaft den Transport eines Reisenden verweigert, weil dieser nicht das für das Reiseziel erforderliche Visum hat

Wer in die Ferne will, muss sich selbst über die Einrei­se­be­stim­mungen seines Ziellandes informieren. Unterlässt er das und wird ihm wegen Fehlens eines Visums der Transport verweigert, kann er dafür in der Regel nicht die den Reisepass ausstellende Behörde haftbar machen.

Das zeigt eine jetzt vom Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage zweier (vorübergehend) verhinderter USA-Reisender auf Schadensersatz von fast 5.000 € abgewiesen wurde. Auf die Visumpflicht für die USA hätte das Einwoh­ner­meldeamt allenfalls dann hinweisen müssen, wenn es das Reiseziel der Kläger gekannt hätte. Zudem hätten sich die Kläger selbst über die maßgeblichen Einreisebestimmungen erkundigen können und müssen.

Sachverhalt

Eine Mutter wollte mit ihrem Sohn die Staaten bereisen und ließ für ihn wenige Tage vor dem Abflug beim Einwoh­ner­meldeamt einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen. Anders als ein "Express­rei­sepass" erforderte der aber für die Reise in die USA zusätzlich ein Visum. Weil das fehlte, kam am Flughafen das böse Erwachen: Die Flugge­sell­schaft verweigerte den Transport. Mit Express­rei­sepass konnten die beiden dann erst vier Tage später gen Westen entschweben. Für die vertane Urlaubszeit und zusätzliche Aufwendungen machten sie das Einwoh­ner­meldeamt verantwortlich und forderten knapp 5.000 € Schadensersatz.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil schon nicht festzustellen war, dass die Kläger den Mitarbeitern des Einwoh­ner­mel­deamts ihr Reiseziel genannt hatten. Nur dann hätte aber eine Hinweispflicht bestanden. Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte diese rechtliche Einschätzung. Es führte ergänzend aus, ein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe selbst dann nicht, wenn das Amt nach dem Reiseziel hätte fragen müssen. Denn es war selbst­ver­ständlich Sache des Reisenden, die notwendigen Informationen über Einrei­se­be­stim­mungen einzuholen und sich rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Wer das unterlässt, handelt grob fahrlässig und hat für die Folgen selbst einzustehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.02.2009

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