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Dokument-Nr. 26216

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Beschluss17.01.2017Oberlandesgericht Bamberg3 Ss OWi 1620/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • SVR 2017, 474Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2017, Seite: 474
  • zfs 2017, 233Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 233
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss17.01.2017

Bloße Behauptung des Betroffenen zur krank­heits­be­dingten Angewiesenheit auf Kfz-Nutzung genügt nicht für Absehen vom FahrverbotTatgericht muss Angaben des Betroffenen nachprüfen

Die bloße Behauptung des Betroffenen eines Ordnungs­widrig­keiten­verfahrens zur krank­heits­be­dingten Angewiesenheit der Kfz-Nutzung genügt nicht, um von einem Regelfahrverbot abzusehen. Vielmehr muss das Tatgericht die Angaben des Betroffenen nachprüfen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Autofahrer wurde wegen eines im August 2015 fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlicht­ver­stoßes eine Geldbuße von 300 EUR festgesetzt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtete sich der Einspruch des Betroffenen. Er gab an, aufgrund einer Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen von seinem Wohnort 15 km entfernten Facharzt aufsuchen müsse, auf die Kfz-Nutzung angewiesen zu sein. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien ihm nicht zuzumuten. So könne er aufgrund seiner Lungenkrankheit die nächstgelegene Bushaltestelle in 2 km nicht zu Fuß erreichen. Familien­an­ge­hörige oder Bekannte stehen ihm nicht zur Verfügung. Zudem sei ihm wegen seiner beschränkten finanziellen Mittel nicht zumutbar, einen Fahrer anzustellen oder mit einem Taxi zum Arzt zu fahren.

Amtsgericht sah unter Erhöhung der Geldbuße von Fahrverbot ab

Das Amtsgericht glaubte ohne Nachprüfung den Ausführungen des Betroffenen und sah daher von der Verhängung des Regel­fahr­verbots ab. Es erhöhte dafür aber die Geldbuße auf 500 EUR. Dagegen richtete sich nunmehr die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft.

Oberlan­des­gericht hält Begründung für Absehen von Fahrverbot für unzureichend

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne in bestimmten Ausnahmefällen aufgrund einer außer­ge­wöhn­lichen Härte von der Verhängung eines Regel­fahr­verbots abgesehen werden. Dies müsse vom Tatgericht aber begründet werden. Dem sei das Amtsgericht nicht nachgekommen. Es habe die Einlassung des Betroffenen nicht ansatzweise kritisch hinterfragt. Insbesondere sei es erforderlich gewesen, etwa durch Vernehmung des Arztes oder eines medizinischen Sachver­ständigen, die Art der Erkrankung, deren Auswirkung auf den Betroffenen sowie deren Behand­lungs­be­dürf­tigkeit nachzuprüfen.

Möglichkeit der Taxifahrt zur Bushaltestelle

Selbst wenn der Betroffene über finanziell beschränkte Verhältnisse verfüge, sei für das Oberlan­des­gericht nicht nachvollziehbar, warum nicht Taxifahrten vom Wohnort zur 2 km entfernten Bushaltestelle in Betracht gezogen wurden. Dies hätte geringere Kosten verursacht. In diesem Zusammenhang erschließe sich nicht, warum das Amtsgericht einerseits die Geldbuße auf 500 EUR erhöhe und andererseits Taxifahrten für wirtschaftlich unzumutbar halte. Denn bei Verhängung der Regelgeldbuße von 200 EUR wäre dem Betroffenen ein Betrag von 300 EUR für Taxifahrten zur Bushaltestelle verblieben, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken.

Kostenübernahme durch Krankenkasse

Völlig unberück­sichtigt ließ das Amtsgericht darüber hinaus, so das Oberlan­des­gericht, dass die Krankenkasse gegebenenfalls die Fahrtkosten übernehme.

Zurückweisung des Falls an Amtsgericht

Das Oberlan­des­gericht wies den Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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