03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 31750

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Beschluss31.03.2022Oberlandesgericht Bamberg2 UF 23/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gemünden a. Main, Beschluss21.12.2021, 4 F 524/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss31.03.2022

Corona-Überbrü­ckungshilfe ist unter­halts­rechtlich als Einkommen zu wertenKeine Berück­sich­tigung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Überbrü­ckungshilfe (sog. Überbrü­ckungsgeld III) ist im Rahmen des Unter­halts­rechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er wandte sich unter anderem gegen die Berück­sich­tigung der erhaltenen Corona-Überbrü­ckungshilfe als gewinnerhöhend. Der Ehemann betrieb eine Gaststätte und erhielt im Jahr 2021 eine Corona-Beihilfe in Höhe von über 61.000 €. Ohne diese Hilfe hätte der Ehemann einen Verlust in Höhe von ca. 18.500 € erlitten.

Zulässige Berück­sich­tigung der Corona-Überbrü­ckungshilfe als gewinnerhöhend

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Überbrü­ckungshilfe sei gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unter­halts­recht­lichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungs­fä­higkeit und besseren wirtschaft­lichen Verhältnissen des Unter­halts­be­rech­tigten im Jahr 2021 kein Unter­halts­an­spruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnah­me­er­set­zenden Wirkung des Überbrü­ckungs­geldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Berück­sich­tigung von Corona-Soforthilfen

Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billig­keits­leistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften und lediglich als Hilfe in existentieller Notlage dienten, nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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