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- Bloße Selbstüberschätzung macht Ärztin nicht zwingend unzuverlässigVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss16.01.2012, 7 L 11/12
- Widerruf der Berufsbezeichnung "Hebamme" aufgrund unterbliebener Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei schwieriger Geburt und versuchtes Vertuschen der TatBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss17.06.2020, 21 ZB 18.1807
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss02.09.2008
Gefährdet eine Hebamme das Leben von Mutter und Kind darf die Berufserlaubnis vorläufig entzogen werdenUnterlassene Hinzuziehung eines Arztes
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einer Hebamme die zur Ausübung der Geburtshilfe notwendige Berufserlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden darf, wenn die Hebamme bei einer von ihr betreuten Geburt, bei der es zu Komplikationen kommt, nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt und deshalb werdende Mütter oder Neugeborene gefährdet.
Gegen die im ehemaligen Regierungsbezirk Weser - Ems niedergelassene Hebamme sind Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet worden, dass sie bei Komplikationen während einer von ihr betreuten Geburt wiederholt nicht richtig reagiert, insbesondere nicht rechtzeitig einen Arzt gerufen habe und es dadurch zu Schäden bei Neugeborenen, in einem Falle auch zu einer Totgeburt gekommen sei. Das zuständige Landesamt hat der Hebamme deshalb im Mai 2008 die zur Ausübung der Geburtshilfe notwendige Erlaubnis entzogen und zusätzlich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet, d.h. die Betroffene durfte ab sofort nicht mehr als Hebamme tätig sein. Ihr dagegen gerichteter Antrag, zumindest vorläufig weiterhin als Hebamme arbeiten zu dürfen, blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg ebenso erfolglos wie ihre nunmehr vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesene Beschwerde.
Zulässige vorläufige Entziehung der Erlaubnis als Hebamme tätig zu sein
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat insbesondere den Einwand der Hebamme zurückgewiesen, dass zunächst der Ausgang der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und des zwischenzeitlich ergänzend eingeleiteten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetruges abgewartet werden müsse. Vielmehr reiche es für den Widerruf der Berufserlaubnis aus, dass die Betroffene nicht mehr die Gewähr bietet, zukünftig ihre Berufspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Zu den zentralen Berufspflichten einer Hebamme gehöre es, bei Komplikationen im Geburtsverlauf rechtzeitig ärztliche Hilfe hinzuziehen. Das hat die betroffene Hebamme wiederholt nicht getan. Da eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erkennen sei und dadurch auch zukünftig bei Geburten, die von der betroffenen Hebamme in ihrer Praxis betreut werden und nicht normal verlaufen, eine Gefahr für Leib und Leben der werdenden Mütter oder der Neugeborenen besteht, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Hebammenerlaubnis für rechtmäßig erklärt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 11.09.2008
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