Dokument-Nr. 22102
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil15.01.2016
Etihad Airways kann Code-Share-Flüge mit Air Berlin weitgehend fortsetzenGericht bejaht Berechtigung zur Durchführung weiterer Auslandsflüge im Wege des Code-Sharings
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Etihad Airways seine umstrittenen Code-Share-Flüge mit Air Berlin im Winterflugplan 2015/2016 weitgehend fortsetzen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Fluggesellschaft Etihad Airways streitet mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Luftfahrt-Bundesamt um die Genehmigung von Strecken des Winterflugplans 2015/2016. Das Luftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 über 50 von Etihad beantragte Flugverbindungen von und zu deutschen Flughäfen genehmigt, hinsichtlich weiterer 31 Flugverbindungen die Genehmigung jedoch nur noch befristet bis zum 15. Januar 2016 erteilt.
Das Code-Sharing-Verfahren
Die streitigen 31 Verbindungen betreffen sogenannte Code-Sharing-Flüge. Code-Sharing ist ein Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Gesellschaften führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer, dem Code. Das Verfahren ermöglicht den Fluggesellschaften, Flüge anzubieten, die sie nicht selbst oder nur auf Teilstrecken durchführen. Das Luftfahrt-Bundesamt hatte in den vergangenen Flugplanperioden Code-Share-Flüge von Etihad und Air Berlin auch für die umstrittenen Strecken genehmigt, jedoch nach Beschwerden eines Wettbewerbers zuletzt angekündigt, seine Entscheidungspraxis zu ändern. Dies erfolgte im Bescheid vom 23. Oktober 2015 für den Winterflugplan 2015/2016.
Etihad hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Genehmigung (auch) der umstrittenen weiteren 31 Flugverbindungen für die restliche Dauer des Winterflugplans 2015/2016 beantragt.
Gericht sieht ausreichend gewichtige Gründe für Berechtigung zur Durchführung weiterer Auslandsflüge im Wege des Code-Sharings
Dem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren weitgehend entsprochen. Maßgeblich für die Entscheidung sind die luftverkehrsrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass es im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sieht, dass Etihad - neben der Bedienung der Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg - auch berechtigt ist, Auslandsflüge von und zu den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg im Wege des Code-Sharing durchzuführen. Dafür spreche die Niederschrift über die zwischen den Repräsentanten der Bundesrepublik und der Vereinigten Arabischen Emirate getroffenen bilateralen Vereinbarungen vom 14./15. Juni 2000 ("Agreed Minutes and Revised Route Schedule").
Berechtigung zur Durchführung weiterer innerdeutscher Flüge nicht gegeben
Dagegen biete der Wortlaut der Niederschrift keine ausreichende Stütze für die Auffassung von Etihad, ihr sei auch die Bedienung weiterer innerdeutscher Verkehre zwischen den Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg oder zwischen den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg zu gestatten. Angesichts der Regelungen des Luftverkehrsabkommens, das die Flugrechte dahin einschränkt, dass sie nicht zur Abwicklung von Verkehren zwischen inländischen Punkten berechtigen, seien die von Etihad gewünschten Strecken voraussichtlich nicht erlaubnisfähig.
Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Antragsgegnerin verpflichtet, die Genehmigung auch für 26 Strecken mit Auslandszielen für die restliche Dauer des Winterflugplanes, d.h. bis zum 26. März 2016, zu erteilen. Für fünf innerdeutsche Strecken hat es den Antrag von Etihad hingegen abgelehnt.
Die vom Luftfahrtbundesamt für den gesamten Winterflugplan genehmigten Code-Share-Flüge auf über 50 weiteren internationalen und innerdeutschen Verbindungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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