18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss24.01.2012

Journalist hat keinen Anspruch auf Auskunft über Höhe der Kosten von Schutzmaßnahmen für Wohnhaus von Christian WulffAuskunf­ter­teilung könnte zu Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützender Personen führen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag eines Journalisten auf Auskunft über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Minis­ter­prä­si­denten Christian Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Journalist Auskunft über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Minis­ter­prä­si­denten Christian Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel. Das durch das Finanz­mi­nis­terium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, weil eine Antwort Rückschlüsse auf das Siche­rungs­konzept zulasse. Der Antragsteller beruft sich auf seinen Auskunfts­an­spruch aus dem Nieder­säch­sischen Pressegesetz (NPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung stünden nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtkosten keinen Rückschluss auf die einzelne Art der Sicherung zulasse. Er sei auf eine umgehende Information angewiesen, weil nach einen Zeitungsartikel in der FAZ vom 14. Januar 2012 der niedrige Zinssatz für das Darlehen unter anderem darauf beruhen solle, dass sich der Wert des Hauses durch die teuren Sicher­heits­maß­nahmen erhöht habe.

Abwägung zwischen Recht auf Auskunft und Berich­t­er­stattung und Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen geht zu Lasten des Journalisten

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Es sei nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob sich das Land Niedersachsen auf das Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht nach § 4 Abs. 2 NPresseG berufen könne. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes und ggfs. einer Beweiserhebung könne das Gericht nicht feststellen, ob der Einwand des Antragsgegners zutreffe, es ließen sich aus der Angabe der Gesamtbaukosten Rückschlüsse auf das gesamte Siche­rungs­konzept ziehen. Dies führe zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und der von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berichterstattung auf der einen und den Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen auf der anderen Seite. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Treffe die Annahme des Antragsgegners zu, führe dies zu einer realen Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Personen und der sie schützenden Sicher­heits­kräfte. Demgegenüber müsse das Interesse des Journalisten zurückstehen, zumal er bereits über Teilin­for­ma­tionen verfüge, weil ihm die sichtbaren Bau- und Sicher­heits­maß­nahmen benannt worden seien.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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