15.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.08.2012

Binnen­dif­fe­ren­zierung innerhalb der Vollnoten müssen bei Beför­de­rungs­aus­wah­l­ent­schei­dungen einer Polizei­di­rektion berücksichtigt werdenBeför­de­rungs­aus­wah­l­ent­schei­dungen der Polizei­di­rektion Oldenburg rechtswidrig

In einem Musterverfahren wurden die Beschwerden der Polizei­di­rektion Oldenburg gegen vier Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg von dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Dieses hatte der Polizei­di­rektion im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, mehrere Polizei­kom­missare zu Polizei­o­ber­kom­missaren (Besol­dungs­gruppe A 10) zu befördern. Die Entscheidungen wurden von dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt.

In dem zugrunde liegenden Fall ist das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht der Auffassung, dass die Beförderungsauswahlentscheidungen der Polizei­di­rektion rechtswidrig sind. In den für die Polizei des Landes Niedersachsen maßgeblichen Beförderungsrichtlinien ist geregelt, dass bei einer Auswahlentscheidung über eine Beför­de­rungs­stelle die Gesamtnoten der Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen verglichen werden müssen. Sind diese - wie bei den an dem Beschwer­de­ver­fahren beteiligten Polizeibeamten - im Wesentlichen gleich, müssen nach den Beför­de­rungs­richt­linien die Vollnoten der Vorbe­ur­tei­lungen der Bewerber miteinander verglichen werden. Sind diese ebenfalls gleich, wird die Auswah­l­ent­scheidung nach der auf den Beför­de­rungs­richt­linien beruhenden Praxis der nieder­säch­sischen Polizeibehörden nach so genannten Hilfskriterien, wie z. B. der Dauer der Tätigkeit im Amt des Polizei­kom­missars, getroffen.

Beför­de­rungs­richt­linien, soweit sie sich auf die Vollnoten beschränken, rechts­feh­lerhaft

Die Beför­de­rungs­richt­linien wurden von dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht für rechts­feh­lerhaft erachtet, soweit sie sich bei dem Auswahlkriterium der Vorbe­ur­tei­lungen auf den Vergleich der Vollnoten beschränken. Dazu hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt, dass Auswah­l­ent­schei­dungen über Beför­de­rungs­stellen in erster Linie anhand leistungs­be­zogener Erkenntnisse zu treffen sind. Erst wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich gut beurteilt sind, darf auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Da die Polizeibeamten in ihren Vorbe­ur­tei­lungen nicht nur Vollnoten, sondern innerhalb der Vollnoten auch so genannte Binnen­dif­fe­ren­zie­rungen erhalten haben (oberer, mittlerer oder unterer Bereich), hätte die Polizei­di­rektion diese Binnen­dif­fe­ren­zie­rungen auch bei ihren Auswah­l­ent­schei­dungen berücksichtigen müssen. Denn die Binnen­dif­fe­ren­zie­rungen innerhalb der Vollnoten bringen einen messbareren Bewer­tungs­un­ter­schied zum Ausdruck. Dies hat die Polizei­di­rektion nicht beachtet. Sie hat anstelle des Antragstellers Bewerber ausgewählt, die in ihren Vorbe­ur­tei­lungen die Binnen­dif­fe­ren­zierung "mittlerer Bereich" erhalten haben, obgleich der Antragsteller in seiner Vorbeurteilung die bessere Binnen­dif­fe­ren­zierung "oberer Bereich" erhalten hat.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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