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Dokument-Nr. 34794

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Urteil11.02.2025Oberverwaltungsgericht Niedersachsen5 LC 193/20
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil11.02.2025

Grund­schul­rektor erhält für Zuvielarbeit 31.000 Euro AusgleichWöchentlich durch­schnittlich 8 Stunden mehr gearbeitet

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grund­schul­rektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az.: 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grund­schul­rektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az.: 5 LC 4/21).

Die Kläger sind der Auffassung, bei ihren früheren Tätigkeiten dauerhaft über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden zu sein. Der ehemalige Grund­schul­rektor hatte an der „Nieder­säch­sischen Arbeits­zeit­studie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen, nach der sich für ihn eine wöchentliche Zuvielarbeit von durch­schnittlich mehr als 8 Stunden ergeben hatte.

Grund­schul­rektor hat für Zuvielarbeit einen Ausgleichs­an­spruch

Der 5. Senat hat entschieden, dass der frühere Grund­schul­rektor Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichs­an­spruch zusteht. Das vom Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­terium eingesetzte Expertengremium Arbeits­zeit­analyse habe im Oktober 2018 die im Rahmen der Arbeits­zeit­studie 2015/2016 erhobenen Daten als valide und repräsentativ bewertet und daraus eine strukturelle Zuvielarbeit unter anderem im Grund­schul­bereich abgeleitet. Das Kultus­mi­nis­terium habe sich die Ergebnisse des Exper­ten­gremiums zu eigen gemacht, wirksame Entlas­tungs­maß­nahmen von Gewicht könnten im Nachgang aber nicht festgestellt werden. Dem klagenden ehemaligen Grund­schul­rektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten auszugleichen. Denn ein Teil der Zuvielarbeit im Grund­schul­bereich sei entsprechend den Wertungen des Exper­ten­gremiums auf Organi­sa­ti­o­ns­de­fizite oder ein überob­li­ga­to­risches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen.

Grund­schul­rektorin konnte mangels entsprechender Aufzeichnungen keine individuelle Zuvielarbeit belegen

Die Klage der früheren Grund­schul­rektorin hatte hingegen keinen Erfolg, weil sie mangels entsprechender Aufzeichnungen eine individuelle Zuvielarbeit nicht ausreichend habe belegen können.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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