18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil25.05.2016

Naturschutz­vereinigung muss bei Erlass einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen nicht beteiligt werdenGelegenheit zur Stellungnahme oder zur Einsicht in einschlägige Sachver­ständigen­gutachten muss nicht erteilt werden

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Jagdbehörde bei der Vorbereitung einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen einer anerkannten Naturschutz­vereinigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachver­ständigen­gutachten geben muss.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Nieder­säch­sische Jagdgesetz gestützt. Für die Rabenkrähe gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. August bis 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.

Natur­schutz­ver­ei­nigung hätte nach eigener Auffassung vor Erlass der Verordnung beteiligt werden müssen

Gegen die Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen hat sich der Antragsteller, eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung, mit der Begründung gewandt, dass er vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen wäre und die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähe im Juli 2013 nicht vorgelegen hätten.

OVG verneint Betei­li­gungsrecht für Natur­schutz­ver­ei­nigung

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass ein Betei­li­gungsrecht für eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für Naturschutz und Landschafts­pflege zuständigen Behörde besteht. Um eine solche Verordnung hat es sich bei der hier streitigen Verordnung nicht gehandelt, da der Landkreis die Verordnung ausdrücklich als Jagdbehörde auf der Grundlage des Nieder­säch­sischen Jagdgesetzes erlassen hatte. Dass der Landkreis als Jagdbehörde auch Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten hatte, hat nicht dazu geführt, dass er als Behörde für Naturschutz und Landschafts­pflege gehandelt hat. Das Gericht hat ferner entschieden, dass die anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung nicht befugt gewesen ist, die mögliche Verletzung europäischen Umweltrechts aufgrund der Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu rügen. Das Gericht hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Verordnung den Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie entsprochen hat.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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