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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.03.2015

Landwirt klagt erfolgreich auf Schon­zeitauf­hebung für SommergänseAbschuss in der Schonzeit ist geeignet, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesbetrieb Wald und Holz verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben.

Er gab damit der Klage eines Landwirts aus dem Kreis Wesel statt, der entsprechende Anträge auf Schon­zeitauf­hebung mit der Begründung gestellt hatte, die sog. Sommergänse (Gänse, die sich ganzjährig am Niederrhein aufhalten und auch dort brüten), hätten sich in den letzten Jahren explosionsartig vermehrt und auf seinen Äckern insbesondere im Zeitraum von April bis Juli übermäßige Wildschäden angerichtet. Der landwirt­schaftliche Betrieb des Klägers liegt in einem Gebiet, in dem die Jagd auf die Gänse grundsätzlich nur in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober zulässig ist. Nach Vernehmung mehrerer Sachver­ständiger ist das Oberver­wal­tungs­gericht zu der Überzeugung gekommen, dass den Anträgen des Klägers zu entsprechen war.

Abschuss in der Schonzeit ist geeignet, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass die Voraussetzungen der im Landes­jagd­gesetz NRW vorgesehenen Schon­zeitauf­hebung vorgelegen hätten und diese zu gewähren gewesen sei. Der Abschuss in der Schonzeit (sog. letaler Vergrä­mungs­effekt) sei geeignet gewesen, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden. Andere Maßnahmen zur Vergrämung (wie Vogelscheuchen oder Schreckschüsse) seien aufgrund der Lernfähigkeit der Gänse nicht hinreichend effektiv. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er eine Abzäunung der Felder hätte vornehmen können. Da der Kläger über für die Gänse besonders attraktive Flächen verfüge und die Popula­ti­o­ns­dichte der sehr mobilen Tiere insbesondere von der Attraktivität der Flächen abhänge, sei auch nicht ersichtlich, dass eine Steigerung der Jagdbemühungen innerhalb der regulären Jagdzeit ein geeignetes Mittel zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gewesen sei.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (pm/pt)

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