23.11.2024
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Dokument-Nr. 6363

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss10.07.2008

Promo­ti­o­ns­ordnung der Fakultät I der Universität Lüneburg nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag von drei Univer­si­täts­pro­fessoren der Leuphana Universität Lüneburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normen­kon­troll­ver­fahrens gegen eine Promo­ti­o­ns­ordnung der Universität abgelehnt.

Im Januar 2005 sind die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordost­nie­der­sachsen durch Gesetz zusammengelegt worden. Seitdem lehren an der jetzt Leuphana Universität Lüneburg genannten Universität neben Univer­si­täts­pro­fessoren auch Professoren der bisherigen Fachhochschule. Der Fakultätsrat der Fakultät I (Bildungs-, Kultur und Sozial­wis­sen­schaften) der Universität hat im Oktober 2006 eine neue Promotionsordnung beschlossen. Hiernach können neben den Univer­si­täts­pro­fessoren auch Fachhochschul-Professoren in Promo­ti­o­ns­ver­fahren zur Erlangung des Doktorgrades als Betreuer und/oder Gutachter oder als Mitglied in einem Prüfungs­aus­schuss teilnehmen.

Univer­si­täts­pro­fessoren: Ehemalige Fachhoch­schul­pro­fessoren genügen nicht den erforderlichen hohen wissen­schaft­lichen Anforderungen für Betreuung einer Promotion

Voraussetzung ist u. a., dass diese bestimmte wissen­schaftliche schriftliche Arbeiten vorgelegt haben; hingegen brauchen sie eine Habilitation wie die Univer­si­täts­pro­fessoren nicht nachgewiesen zu haben. Insbesondere gegen diese Klausel wenden sich die drei Antragsteller mit dem Argument, die ehemaligen Fachhoch­schul­pro­fessoren genügten nicht den erforderlichen hohen wissen­schaft­lichen Anforderungen. Deshalb haben sie ein Normen­kon­troll­ver­fahren gegen die Gültigkeit der Promo­ti­o­ns­ordnung angestrengt und begehren sie in einem Eilantrag, die Geltung der Promo­ti­o­ns­ordnung vorläufig auszusetzen.

Gericht lehnt Eilantrag ab

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Erfolgs­aus­sichten des Haupt­sa­che­ver­fahrens sind offen. Die deshalb erforderliche Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zuungunsten der Antragsteller aus. Würde die Promo­ti­o­ns­ordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, könnte die Fakultät I der Universität bis auf weiteres weder bereits angelaufene Promo­ti­o­ns­ver­fahren zu Ende führen, noch neue Promo­ti­o­ns­ver­fahren beginnen.

Interessen der Antragsteller müssen zunächst zurückstehen

Dies würde nicht nur die zurzeit im Promo­ti­o­ns­ver­fahren befindlichen Doktoranden, sondern auch diejenigen treffen, die in Kürze ein Promo­ti­o­ns­ver­fahren beginnen wollten. Auch die Fachhoch­schul­pro­fessoren und die übrigen Univer­si­täts­pro­fessoren wären in ihrem Recht auf Teilnahme an Promo­ti­o­ns­ver­fahren beeinträchtigt. Demgegenüber haben die Interessen der Antragsteller zurückzustehen. Sie sind im Fall der vorläufigen Weitergeltung der Promo­ti­o­ns­ordnung weiterhin berechtigt, an Promo­ti­o­ns­ver­fahren teilzunehmen und laufen "lediglich" Gefahr, durch Stimmenmehrheit, ggf. auch der Fachhoch­schul­pro­fessoren, überstimmt zu werden. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich unabhängig davon, ob auch Fachhoch­schul­pro­fessoren beteiligt sind. Der Einwand, durch die Teilnahme von nicht hinreichend wissen­schaftlich qualifizierten Fachhoch­schul­pro­fessoren an Promo­ti­o­ns­vorhaben leide die wissen­schaftliche Reputation der Antragsteller und der Universität, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 14.07.2008

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