21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss06.06.2013

Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in Ermitt­lungs­bericht des EU-Amtes für Betrugs­be­kämpfungMinisterium für Wissenschaft und Kultur muss Bericht nicht vor Freigabe durch die Staats­an­walt­schaft an Dritte aushändigen

Die Leuphana Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in den Ermitt­lungs­bericht des EU-Amtes für Betrugs­be­kämpfung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover und lehnte entsprechende Eilanträge des Universitäts­präsidenten und der Stiftung Universität Lüneburg ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten der Präsident der Leuphana Universität Lüneburg Prof. Dr. Sascha Spoun und die Stiftung Universität Lüneburg vom Nieder­säch­sischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) im Wege einer einstweiligen Anordnung Einsicht in den dem Ministerium kürzlich zugegangenen vorläufigen Bericht des Europäischen Amtes für Betrugs­be­kämpfung (OLAF) bzw. die Überlassung von Kopien des Berichts. Die Sache sei eilbedürftig, da am 7. Juni 2013 eine Sitzung des Stiftungsrates stattfinde.

Anspruch auf Akteneinsicht besteht allenfalls für die Stiftung selbst

Das Verwal­tungs­gericht Hannover sieht weder einen Anspruch noch eine Eilbe­dürf­tigkeit als gegeben an. Einem eigenen Anspruch des Präsidenten der Leuphana Universität Lüneburg stehe schon entgegen, dass dem Land durch das MWK nur die Rechtsaufsicht über die Stiftung als Träger der Hochschule obliege und daher nur die Stiftung selbst entsprechende Ansprüche verfolgen könnte.

Entscheidung über verneinte Weitergabe des Berichts an Dritte nicht ermes­sens­feh­lerhaft

Da es in Bezug auf die Stiftung kein anhängiges Verwal­tungs­ver­fahren gebe, in dessen Rahmen Akteneinsicht verlangt werden könnte, stehe die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde. Die Kammer sieht es nicht als ermes­sens­feh­lerhaft an, dass das MWK den ihm mit der ausdrücklichen Bitte um Nicht­wei­ter­leitung - inzwischen in seiner Endfassung - vorgelegten Bericht des Europäischen Amtes für Betrugs­be­kämpfung nicht an Dritte weitergebe, bevor nicht das OLAF und die Staatsanwaltschaft selbst den Inhalt des Berichtes freigegeben hätten. Insoweit dürfe das MWK vor der eigenen Entscheidung über das Zugäng­lich­machen des Ermitt­lungs­be­richts insbesondere die Entscheidung der zuständigen Staats­an­walt­schaft über die Freigabe des Schriftstücks für Dritte abwarten und damit der Staats­an­walt­schaft die fachliche Beurteilung überlassen, ob eine Weitergabe des möglicherweise zum Gegenstand eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens gewordenen Berichts des Europäischen Amtes für Betrugs­be­kämpfung an die Stiftung Universität Lüneburg gegen die Strafvorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB verstoße. Dies zumal die Antragsteller gerade vortragen, dass sie den Inhalt des Ermitt­lungs­be­richts kennen müssten, um den bisher vorliegenden Presseberichten in der Öffentlichkeit entgegen zu treten.

Gründe für Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht

Unabhängig davon hätten die Antragsteller auch Gründe für den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag, dass am 7. Juni 2013 eine Sitzung des Stiftungsrats stattfinde, die sich unter anderem mit der Änderung des Zeitplanes für den Univer­si­täts­neubau, einem Hinausschieben des Fertig­stel­lungs­termins, dem Finan­zie­rungsplan, der Einrichtung einer Baukommission und anderen Fragen des Neubaus befassen solle, hat die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich die Stiftung schon jetzt über inhaltliche Einzelheiten des Berichts des OLAF informieren müsste. Gleiches gelte für die von Antrag­stel­lerseite vorgetragenen organi­sa­to­rischen Schwierigkeiten der Hochschul­ver­waltung bei der Terminierung der Sitzungen des Stiftungsrats und der Ladung seiner Mitglieder.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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