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Dokument-Nr. 29830

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss03.02.2021

Praktischer Fahrunterricht in Niedersachsen weiterhin zulässigKein Verbot des Präsen­z­un­ter­richts für praktischen Fahrunterricht

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch § 14 a der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021, im Folgenden: Corona-VO) verboten ist.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, § 14 a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außer­schu­lischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht beziehe. Das OVG hat den Antrag zwar als unzulässig verworfen. Dies ist jedoch nur darauf zurückzuführen, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts nach Auffassung des Senats derzeit nicht durch die angegriffene Norm des § 14 a Satz 1 Corona-VO verboten ist. Deshalb könne der Antragsteller im Hinblick auf den allein streit­ge­gen­ständ­lichen praktischen Fahrunterricht nicht geltend machen, durch diese Verord­nungs­be­stimmung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Sonder­re­ge­lungen für Fahrprüfungen

Für Fahrprüfungen und die Fahraus­bil­dungs­be­ratung folge die Zulässigkeit bereits aus der ausdrücklichen Ausnahme in § 14 a Satz 2 Corona-VO. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (z.B. bei angehenden Berufs­kraft­fahrer/innen), sei ebenfalls zulässig. Denn in der von § 28 a Abs. 5 Satz 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 8. Januar 2021 zu dem mit Wirkung vom 10. Januar 2021 eingefügten § 14 a Corona-VO habe der Verord­nungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf Präsen­z­un­terricht zu derartigen Zwecken beziehen sollte.

Praktischer Fahrunterricht nicht von Verbot des Präsen­z­un­ter­richts betroffen

Aber auch der gewöhnliche praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verord­nungs­be­gründung sei auch betont worden, dass der sog. aufsuchende Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwal­tung­s­praxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsen­z­un­ter­richts betroffen sei. Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeu­tungs­gehalt des § 14 a Corona-VO müsse der Verord­nungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen.

Änderungswille des Verord­nungs­gebers bislang nicht umgesetzt

Der bloße nachrichtliche Hinweis zu § 14 a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungs­ver­ordnung zur Corona-VO vom 22. Januar 2021, demzufolge der Verord­nungsgeber ab dem 25. Januar 2021 unter verbotenem Präsen­z­un­terricht auch den aufsuchenden Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungs­ver­ordnung habe den Text des § 14 a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem nachrichtlichen Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verord­nungs­gebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden. Angesichts des Umstandes, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner in Gestalt dieses Hinweises und weiterer Verlautbarungen im Internet gleichwohl suggeriert habe, praktischer Fahrunterricht sei seit dem 25. Januar 2021 durch Landes­ver­ordnung verboten, hat ihm der 13. Senat trotz des Unterliegens des Antragstellers mit dem Normen­kon­trol­leil­antrag die Verfah­rens­kosten auferlegt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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