23.11.2024
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Dokument-Nr. 29077

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss13.08.2020

Corona-Pandemie: Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer in Niedersachsen rechtmäßigKein Verstoß gegen den Gleichheits­grundsatz

Das Nieder­säch­sischen Oberverwaltungs­gerichts hat mit Beschluss vom 13. August 2020 in einem Normen­kon­trolleil­verfahren den Antrag auf Außer­voll­zug­setzung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der (6.) Nieder­säch­sischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 (im Folgenden: Verordnung) verworfen. Nach dieser Vorschrift ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen.

Im hier vorliegenden Fall vermietet die Antragstellerin ein Anwesen, das aus weitläufigen Außenanlagen und mehreren Gebäuden besteht, für Hochzeitsfeiern mit typischerweise 80 bis 120 Gästen. Mit ihrem Normen­kon­trol­leil­antrag hat sie geltend gemacht, die Beschränkung auf 50 Personen sei zu restriktiv. Auf ihren weitläufigen Außenanlagen sei die Einhaltung von Sicher­heits­ab­ständen problemlos möglich, eine Dokumentation aller Anwesenden sei ohnehin gegeben. Sie werde im Vergleich zu Veran­stal­tungsorten in anderen Bundesländern benachteiligt, da dort deutlich größere Hochzeits­ge­sell­schaften zulässig seien. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich im Hinblick auf die Gastronomie, wo keinerlei Beschränkung der Personenzahl bestehe. Außerdem sei nicht nachzu­voll­ziehen, dass weiterhin Hochzeitsfeiern in der eigenen Wohnung weitgehend ohne Beschränkungen möglich seien.

Angefochtenen Vorschrift kann nicht durch Ausweitung der Privilegierung erreicht werden

Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat den Antrag als bereits unzulässig verworfen, da sich die Antragstellerin allein gegen den § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung gewendet habe, der inhaltlich eine Privilegierung von Hochzeitsfeiern gegenüber sonstigen Feiern (z.B. Geburts­tags­feiern) darstelle. Im Rahmen, der mit dem gestellten Normen­kon­trol­leil­antrag lediglich möglichen vorläufigen Aussetzung der angefochtenen Vorschrift könne nicht die Ausweitung dieser Privilegierung erreicht werden. Eine derartige Neugestaltung sei dem Verord­nungsgeber vorbehalten.

Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen voraussichtlich rechtmäßig

Der Senat hat die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen darüber hinaus als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die Corona-Pandemie rechtfertige es, Feiern, bei denen es typischerweise zu überschwäng­lichen Handlungen komme, in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Bei der Festsetzung der genauen Höchstzahl der Teilnehmer habe das Land Niedersachsen einen Spielraum, der mit 50 Personen nicht überschritten sei. Feiern unterschieden sich etwa von Gastro­no­mie­besuchen dadurch, dass ein engerer und länger andauernder Kontakt zwischen allen Anwesenden stattfinde. Eine Unterschreitung der gebotenen Abstände bei Hochzeitsfeiern entspreche der menschlichen Natur.

OVG verneint Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Dass das Land Niedersachsen sich dafür entschieden habe, Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert zu lassen, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser binde den Vorord­nungsgeber nur für seinen Zustän­dig­keits­bereich, sodass eine unter­schiedliche Behandlung in verschiedenen Bundesländern zulässig sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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