18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil15.04.2015

Keine Zuschläge für besondere Leistungen eines Brust­kre­bs­zentrums bei Nichtausweisung im KrankenhausplanGewährung von Zuschlägen bedarf eines besonderen Versorgungs­auf­trages

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht die Berufung eines Kranken­haus­trägers zurückgewiesen, mit dem dieser die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Brust­kre­bs­zentrums begehrt hatte. Grund dafür war, dass das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwer­punk­t­richtung im Krankenhausplan ausgewiesen hatte.

Bei dem von der Klägerin betriebenen Brust­kre­bs­zentrum in Goslar handelt es sich nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht um ein zuschlagfähiges Zentrum im Sinne des Kranken­hau­sent­gelt­ge­setzes, weil das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwer­punk­t­richtung im Krankenhausplan ausgewiesen hat.

Notwendigkeit einer kranken­haus­pla­ne­rischen Entscheidung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt

Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer entsprechenden kranken­haus­pla­ne­rischen Entscheidung bzw. von auf der Grundlage eines solchen Kranken­haus­planes getroffenen Vereinbarungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Frage in mehreren Verfahren, die Brust­kre­bs­zentren in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 22.05.2014 - BVerwG 3 C 8.13 u.a.).

Gewährung von Zuschlägen setzt besonderen Versor­gungs­auftrag voraus

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richts hat nunmehr entschieden, dass es für die Gewährung solcher Zuschläge eines besonderen Versor­gungs­auf­trages bedarf und die in Niedersachsen bisher praktizierte Kranken­haus­rah­men­planung für sich genommen einen solchen speziellen Versor­gungs­auftrag nicht zu begründen vermag.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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