21.11.2024
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Dokument-Nr. 23149

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Urteil08.09.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 6.15, BVerwG 3 C 11.15, BVerwG 3 C 12.15, BVerwG 3 C 13.15
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 11.15 bis 13.15:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil06.12.2011, 5 K 1973/11.F, 5 K 1644/10.F, 5 K 81/10.F
  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil07.05.2015, 5 A 710/13, 5 A 713/13, 5 A 711/13
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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.09.2016

Krankenhaus­finanzierung: Zuschläge für besondere Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versor­gungs­auftrag möglichKrankenhaus erhält mangels Versor­gungs­auftrag keinen Zuschlag für besondere Aufgaben als Brustzentrum

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Zuschläge für die besondere Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhaus­entgelt­gesetzes (KHEntgG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) einen speziellen Versor­gungs­auftrag des Krankenhauses für diese Aufgaben voraussetzt. Dazu muss das Krankenhaus im Regelfall im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung als Zentrum ausgewiesen sein.

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Die Klägerin betreibt in dem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebs­ge­sell­schaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziertes Brustzentrum, in dem Krebs­er­kran­kungen der weiblichen Brust behandelt werden. Im Rahmen der mit den gesetzlichen Krankenkassen geführten Entgelt­ver­hand­lungen für den Verein­ba­rungs­zeitraum 2009 konnte keine Einigung über den von ihr begehrten Zuschlag für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum erzielt werden. Die daraufhin angerufene Landes­schieds­stelle für die Festsetzung der Kranken­haus­pfle­gesätze wies den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlags zurück. Der Beklagte genehmigte die Schieds­stel­len­ent­scheidung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Krankenhaus fehlt erforderliche Versor­gungs­auftrag für Aufgaben eines Brustzentrums

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht vorlagen. Nach den Vorschriften des Kranken­hau­sent­gelt­ge­setzes können Vergütungen nur für Kranken­haus­leis­tungen gewährt werden, die von dem Versor­gungs­auftrag des Krankenhauses umfasst sind. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat für das Revisi­ons­ver­fahren verbindlich festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2009 die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums weder im Krankenhausplan des Landes noch sonst durch eine Entscheidung des Landes oder im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zugewiesen waren. Ihr fehlte deshalb der erforderliche Versor­gungs­auftrag für diese Aufgaben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass die Aufnahme in den Landes­kran­ken­hausplan mit der Fachrichtung Frauenheilkunde nicht genügte, um einen Versor­gungs­auftrag für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums zu begründen, sondern es dazu eines speziellen Versor­gungs­auftrags bedurft hätte.

Aus denselben Gründen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Revisionen in drei Paral­lel­ver­fahren aus Hessen zurückgewiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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