Dokument-Nr. 18266
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.05.2014
Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für besondere Leistungen von Brustzentren in Nordrhein-WestfalenBVerwG zu den Voraussetzungen für einen Zuschlag
Krankenhäuser mit einem besonderen Versorgungsauftrag für die Behandlung von Brustkrebserkrankungen (Brustzentren) können von den Krankenkassen einen Zuschlag für stationäre Zentrumsleistungen beanspruchen, soweit diese Leistungen nicht schon über die normalen Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger im hiesigen Fall- drei Krankenhausträger sowie mehrere Krankenkassen und Zusammenschlüsse von Krankenkassen - wenden sich mit ihren Klagen gegen Genehmigungen von Schiedsstellenentscheidungen, mit denen drei Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen für 2006 Zuschläge für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum gewährt worden sind. Die Krankenhausträger begehren einen höheren Zuschlag, während die Krankenkassen die Voraussetzungen für einen Zuschlag schon dem Grunde nach als nicht erfüllt ansehen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Entscheidungen abgeändert und angenommen, dass den Krankenhausträgern nur im Hinblick auf zwei der geltend gemachten Leistungs- und Kostenpositionen (Tumorkonferenz und Psychoonkologie) ein Zuschlag zustehe.
Weitere Prüfungen der zuschlagsfähigen Voraussetzungen erforderlich
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei den Krankenhäusern handelt es sich um zuschlagsberechtigte Zentren im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes. Wurde - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - ein Krankenhaus bestandskräftig als Brustzentrum mit dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, ergibt sich aus der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht, dass auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen ist. Anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen, setzt die Zuschlagsfähigkeit von Zentrumsleistungen nicht voraus, dass sie unmittelbar der stationären Behandlung des einzelnen Patienten dienen. Ein Zentrum kann Zuschläge für solche Leistungen beanspruchen, die im Rahmen des pauschalierenden Entgeltsystems nicht durch Fallpauschalen oder andere Vergütungen (Zusatzentgelte, sonstige Entgelte) abgegolten werden, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt. Außerdem muss es sich um stationäre Versorgungsleistungen handeln, so dass ambulante Leistungen von der Zuschlagsgewährung ausgeschlossen sind. Ob diese Voraussetzungen außer bei den vom Oberverwaltungsgericht als zuschlagsfähig anerkannten Leistungspositionen noch bei weiteren der streitigen Posten erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend feststellen, weil die Vorinstanzen dazu keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen haben. Die Verfahren sind deshalb zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden.
Erläuterungen
Vorinstanzen:
BVerwG 3 C 8.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 2102/11 - Urteil vom 18. April 2014 -
VG Aachen, 8 K 2424/08 - Urteil vom 22. Juni 2011 -
BVerwG 3 C 9.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 2140/11 - Urteil vom 18. April 2014 -
VG Aachen, 8 K 947/08 - Urteil vom 22. Juni 2011 -
BVerwG 3 C 12.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 1167/12 - Urteil vom 18. April 2013 -
VG Münster, 9 K 1067/09 - Urteil vom 21. März 2012 -
BVerwG 3 C 13.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 1168/12 - Urteil vom 18. April 2013 -
VG Münster, 9 K 1117/09 - Urteil vom 21. März 2012 -
BVerwG 3 C 14.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 1169/12 - Urteil vom 18. April 2013 -
VG Münster, 9 K 1404/09 - Urteil vom 21. März 2012 -
BVerwG 3 C 15.13 - Urteil vom 22. Mai 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 1170/12 - Urteil vom 18. April 2014 -
VG Münster, 9 K 1412/09 - Urteil vom 21. März 2012 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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