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Dokument-Nr. 18266

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.05.2014

Kranken­h­aus­fi­nan­zierung: Zuschläge für besondere Leistungen von Brustzentren in Nordrhein-WestfalenBVerwG zu den Voraussetzungen für einen Zuschlag

Krankenhäuser mit einem besonderen Versor­gungs­auftrag für die Behandlung von Brust­kre­bs­er­kran­kungen (Brustzentren) können von den Krankenkassen einen Zuschlag für stationäre Zentrums­leis­tungen beanspruchen, soweit diese Leistungen nicht schon über die normalen Entgelte nach dem Kranken­hau­sent­gelt­gesetz vergütet werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Kläger im hiesigen Fall- drei Kranken­haus­träger sowie mehrere Krankenkassen und Zusam­men­schlüsse von Krankenkassen - wenden sich mit ihren Klagen gegen Genehmigungen von Schieds­stel­len­ent­schei­dungen, mit denen drei Krankenhäusern in Nordrhein- Westfalen für 2006 Zuschläge für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum gewährt worden sind. Die Kranken­haus­träger begehren einen höheren Zuschlag, während die Krankenkassen die Voraussetzungen für einen Zuschlag schon dem Grunde nach als nicht erfüllt ansehen. Das Berufungs­gericht hat die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen abgeändert und angenommen, dass den Kranken­haus­trägern nur im Hinblick auf zwei der geltend gemachten Leistungs- und Kosten­po­si­tionen (Tumorkonferenz und Psychoonkologie) ein Zuschlag zustehe.

Weitere Prüfungen der zuschlags­fähigen Voraussetzungen erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Berufungs­urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Bei den Krankenhäusern handelt es sich um zuschlags­be­rechtigte Zentren im Sinne des Kranken­hau­sent­gelt­ge­setzes. Wurde - wie hier vom Berufungs­gericht festgestellt - ein Krankenhaus bestandskräftig als Brustzentrum mit dem entsprechenden besonderen Versor­gungs­auftrag in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, ergibt sich aus der Verknüpfung von Kranken­haus­planungs- und Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungsrecht, dass auch entgelt­rechtlich von einem Zentrum auszugehen ist. Anders als vom Oberver­wal­tungs­gericht angenommen, setzt die Zuschlags­fä­higkeit von Zentrums­leis­tungen nicht voraus, dass sie unmittelbar der stationären Behandlung des einzelnen Patienten dienen. Ein Zentrum kann Zuschläge für solche Leistungen beanspruchen, die im Rahmen des pauscha­lie­renden Entgeltsystems nicht durch Fallpauschalen oder andere Vergütungen (Zusatzentgelte, sonstige Entgelte) abgegolten werden, weil der Finan­zie­rung­s­tat­bestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt. Außerdem muss es sich um stationäre Versor­gungs­leis­tungen handeln, so dass ambulante Leistungen von der Zuschlags­ge­währung ausgeschlossen sind. Ob diese Voraussetzungen außer bei den vom Oberver­wal­tungs­gericht als zuschlagsfähig anerkannten Leistungs­po­si­tionen noch bei weiteren der streitigen Posten erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend feststellen, weil die Vorinstanzen dazu keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen haben. Die Verfahren sind deshalb zur weiteren Aufklärung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen worden.

Erläuterungen

Vorinstanzen:

BVerwG 3 C 8.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 2102/11 - Urteil vom 18. April 2014 -

VG Aachen, 8 K 2424/08 - Urteil vom 22. Juni 2011 -

BVerwG 3 C 9.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 2140/11 - Urteil vom 18. April 2014 -

VG Aachen, 8 K 947/08 - Urteil vom 22. Juni 2011 -

BVerwG 3 C 12.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1167/12 - Urteil vom 18. April 2013 -

VG Münster, 9 K 1067/09 - Urteil vom 21. März 2012 -

BVerwG 3 C 13.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1168/12 - Urteil vom 18. April 2013 -

VG Münster, 9 K 1117/09 - Urteil vom 21. März 2012 -

BVerwG 3 C 14.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1169/12 - Urteil vom 18. April 2013 -

VG Münster, 9 K 1404/09 - Urteil vom 21. März 2012 -

BVerwG 3 C 15.13 - Urteil vom 22. Mai 2014

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1170/12 - Urteil vom 18. April 2014 -

VG Münster, 9 K 1412/09 - Urteil vom 21. März 2012 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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