18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss30.07.2013

Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraft­nutzung in Bispingen außer Vollzug gesetztNieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht hält erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit für nicht ausreichend

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat auf einen gegen das Regionale Raumord­nungs­programm des Landkreises Heidekreis gerichteten Normen­kon­trol­leil­antrag eines Nachbarn die allein angegriffene Ausweisung der Fläche BI-01-V04 in Bispingen als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windener­gie­nutzung einstweilen außer Vollzug gesetzt. Dies führt für die betreffende Fläche raumord­nungs­rechtlich zum Entstehen eines sogenannten "weißen Bereichs", für den es an einer raumord­ne­rischen Zielaussage fehlt. Die betroffene Fläche wird dadurch zum regulären planungs­recht­lichen Außenbereich; unberührt von der Entscheidung bleibt die mit der Regionalplanung beabsichtigte Konzentration der Windener­gie­nutzung auf den übrigen Vorrangflächen.

Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es für die gemäß § 7 Abs. 6 des Raumord­nungs­ge­setzes und Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht ausreicht, bei der Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumord­nungs­pro­gramms mit Blick auf die Beein­träch­tigung von Natura 2000-Gebieten "problematische" Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren vorzubehalten, sondern eine weitergehende Prüfung schon auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich gewesen wäre.

Eilantrag eines anerkanntes Umweltverbandes wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt

Der auf das gleiche Ziel gerichtete Eilantrag eines anerkannten Umweltverbandes wurde dagegen abgelehnt, weil sich eine Antragsbefugnis insoweit weder aus dem nationalen Recht noch dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen ergibt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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