18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 8305

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Beschluss12.03.2009Oberverwaltungsgericht Niedersachsen12 LA 16/08
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Beschluss12.12.2007, 1 A 831/07
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss12.03.2009

Autokenn­zei­chen­pflicht gilt immer im Straßenraum - Nummernschild muss vorschriftsmäßig montiert werdenNummernschilder nicht in den Innenraum legen

Kfz-Nummernschilder sind vorschriftsmäßig zu montieren. Es reicht nicht aus, sie hinter die Front- oder Heckscheibe des parkenden Fahrzeuges zu legen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte die zuständige Behörde das Fahrzeug des späteren Klägers still. Dieser hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, weil er glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Gegen die Stilllegung seines Fahrzeuges klagte der Mann vor dem Verwal­tungs­gericht Stade und später vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg.

Kennzeichen muss entsprechend montiert werden

Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Kennzeichen seien entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung - FZV -) am Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde.

Diebstahl ist keine Rechtfertigung

Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs lege. Dafür lasse sich auch nicht als Rechtfertigung anführen, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien.

Fahrzeug durfte stillgelegt werden

Im vorliegenden Fall sei die Behörde auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst zu milderen Mitteln als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, weil der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht habe, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Mildere Mittel hätten daher lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen.

Kennzeich­nungs­pflicht gilt im öffentlichen Verkehrsraum

Die Kennzeich­nungs­pflicht gelte für den Betrieb eine Fahrzeuges. Das OVG Lüneburg stellte klar, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden müsse und die Kennzeich­nungs­pflicht nicht mit dem Ingangsetzen des Motors beginne bzw. mit dem Motorstillstand ende, auch wenn es für längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde. Der Betrieb eines Fahrzeugs ende erst, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum genommen werde. Der Motoren­stillstand alleine falle nicht darunter.

Quelle: ra-online (pt)

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