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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.05.2011

VG Berlin: Kleinere Nummernschilder für DDR-Roller in Ausnahmen zulässigAbstand zwischen Kennzeichen und Fahrbahn bei regulären Kennzeichen nur gering – Verkehrs­si­cherheit kann mit kleinere Kennzeichen erhöht werden

Krafträder, die noch vor der Wieder­ver­ei­nigung in der DDR zugelassen waren, dürfen unter bestimmten Umständen mit kleineren Kennzeichen geführt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines 1960 gebauten DDR-Kraftrades. Er beantragte bei der zuständigen Straßen­ver­kehrs­behörde die Erteilung eines Kennzeichens der maximalen Größe von 255 x 130 mm statt des ursprünglichen, 205 x 200 mm großen Kennzeichens, mit der Begründung, auch der Hersteller (VEB Industriewerke Ludwigsfelde) habe eine geringere Kennzei­chengröße vorgegeben. Die Kennzei­chen­be­leuchtung könne wegen der originalen 6-Volt-Anlage nur ein kleineres Kennzeichen ordnungsgemäß beleuchten. Die Umrüstung des Fahrzeuges auf eine 12-Volt-Anlage sei nicht möglich. Die Zuteilung eines zweizeiligen Kennzeichens mit einer Höhe von 200 mm komme nicht in Betracht, da in diesem Fall der Abstand des Kennzeichens zur Fahrbahn so gering sei, dass es unter Umständen aufsetzen könne. Die Behörde hatte den Antrag abgelehnt, weil verkleinerte Kennzeichen nur für Leicht­kraf­träder und für bestimmte Zugmaschinen zugeteilt werden dürften. Für die Gestaltung der Kennzeichen für Fahrzeuge aus der ehemaligen DDR gebe es auch keinen Bestandsschutz.

Gefahr des möglichen Aufsetzens kann mit kleineren Kennzeichen erfolgreich begegnet werden

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Straßen­ver­kehrs­behörde, über den Antrag erneut zu entscheiden. Halter von Krafträdern könnten sich zwar nicht auf einen Bestandsschutz hinsichtlich früherer Zulas­sungs­ent­schei­dungen berufen. Die Behörde habe sich aber nicht ausreichend mit der Frage ausein­an­der­gesetzt, ob das vom Kläger begehrte kleinere Kennzeichen die Verkehrs­si­cherheit erhöhen könne, da dadurch der Gefahr eines möglichen Aufsetzens begegnet werde. Auch gegenwärtig seien im Straßenverkehr noch zahlreiche Motorräder und Roller anzutreffen, die nach der alten Rechtslage kleinere Kennzeichen führen dürften. Jedenfalls im Land Brandenburg dürften Krafträder aus der Zeit vor dem Beitritt stammen unter bestimmten Voraussetzungen mit verkleinertem Kennzeichen fahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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