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- BVerwG: Speicherung in Datei „Gewalttäter Sport“ rechtmäßigBundesverwaltungsgericht, Urteil09.06.2010, BVerwG 6 C 5.09
- VG Karlsruhe zum Anspruch auf Löschung der Daten aus bundesweiter Polizei-Datei "Gewalttäter Sport"Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil14.04.2010, 3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil18.11.2016
Kein Anspruch auf vollständige Löschung von personenbezogenen Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte"Arbeitsdatei wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, das ein Fan keinen Anspruch auf Löschung sämtlicher in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" über sie gespeicherter personenbezogener Daten hat.
In der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (sogenannte SKB-Datei) sind personenbezogene Daten über Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Die Datenbank enthält mehrere Einträge zu der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Klage auf Löschung der Einträge in seiner Entscheidung vom 26. März 2015 nur teilweise stattgegeben.
Fünf von sechs streitbefangenen Einträgen weiterhin erforderlich
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Löschung aller Daten weiterverfolgte, wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Ausnahme eines einzelnen Eintrages zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt. Fünf der sechs noch streitbefangenen Einträge, die sich auf gegen die Klägerin ergangene gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Ingewahrsamnahmen und Gefährderansprache) und ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren beziehen, sind für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich. Im Hinblick auf den Zweck der Datei, die szenekundigen Beamten bei der Prognose zu unterstützen, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen oder Gefahren durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten sind, haben die Tatsachen, die den fünf Einträgen über die Klägerin zugrunde liegen, weiterhin Aussagekraft.
Hinsichtlich eines nachträglich aufgenommenen Eintrages, der sich auf einen Vorfall am Bahnhof in Frankfurt am 4. April 2015 bezieht, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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