23.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil18.11.2016

Kein Anspruch auf vollständige Löschung von perso­nen­be­zogenen Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte"Arbeitsdatei wird unter Beachtung daten­schutz­rechtlicher Vorgaben geführt

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht entschieden, das ein Fan keinen Anspruch auf Löschung sämtlicher in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" über sie gespeicherter perso­nen­be­zogener Daten hat.

In der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (sogenannte SKB-Datei) sind perso­nen­be­zogene Daten über Personen gespeichert, die die beklagte Polizei­di­rektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Die Datenbank enthält mehrere Einträge zu der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens. Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte der Klage auf Löschung der Einträge in seiner Entscheidung vom 26. März 2015 nur teilweise stattgegeben.

Fünf von sechs streit­be­fangenen Einträgen weiterhin erforderlich

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Löschung aller Daten weiterverfolgte, wies das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht mit Ausnahme eines einzelnen Eintrages zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung daten­schutz­recht­licher Vorgaben geführt. Fünf der sechs noch streit­be­fangenen Einträge, die sich auf gegen die Klägerin ergangene gefah­re­n­ab­wehr­rechtliche Maßnahmen (Identi­täts­fest­stellung, Ingewahr­samnahmen und Gefähr­der­an­sprache) und ein gegen die Klägerin geführtes straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren beziehen, sind für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich. Im Hinblick auf den Zweck der Datei, die szenekundigen Beamten bei der Prognose zu unterstützen, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen oder Gefahren durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten sind, haben die Tatsachen, die den fünf Einträgen über die Klägerin zugrunde liegen, weiterhin Aussagekraft.

Hinsichtlich eines nachträglich aufgenommenen Eintrages, der sich auf einen Vorfall am Bahnhof in Frankfurt am 4. April 2015 bezieht, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht vor.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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