18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.03.2014

Vollständige Privat­fi­nan­zierung einer Straßen­aus­bau­maßnahme durch die Anlieger unzulässigVereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt Umgehung des Nieder­säch­sischen Kommunal­abgaben­gesetzes in Verbindung mit der Straßen­aus­bau­beitrags­satzung der Gemeinde dar

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat eine vollständige Privat­fi­nan­zierung einer Straßen­aus­bau­maßnahme durch die Anlieger der Straße für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Rat der Gemeinde in den Jahren 2009 und 2011 beschlossen, dass die Anlieger von bestimmten Gemeindestraßen auf eigene Kosten die Fahrbahndecken durch den Auftrag einer Deckschicht von 4 bis 5 cm zu erneuern haben. Dies wurde von den Einver­ständ­ni­s­er­klä­rungen aller Anlieger sowie der Überweisung eines "freiwilligen Repara­tur­beitrags" abhängig gemacht.

Landkreis hält Beschlüsse des Gemeinderats für rechtswidrig

Der beklagte Landkreis Celle beanstandete die Ratsbeschlüsse als rechtswidrig und unwirt­schaftlich. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat die Klage der Gemeinde abgewiesen. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte dieses Urteil.

Übernahme des vollen Aufwands durch Beitrags­pflichtige im Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung der Gemeinde nicht vorgesehen

Nach der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist eine vollständige Privat­fi­nan­zierung einer Straße­n­aus­bau­maßnahme durch die Anlieger der Straße unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt eine Umgehung der Bestimmungen des Nieder­säch­sischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes in Verbindung mit der Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung der Gemeinde dar. Danach ist eine Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitrags­pflichtigen nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist vorliegend nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass ein vollständig privat­fi­nan­zierter Straßenbau mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht vereinbar ist. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie gehört zur schlichten Hoheits­ver­waltung und wird im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Ein auf Wunsch der Anlieger durchgeführter anlie­ger­fi­nan­zierter Straßenbau widerspricht diesem Verständnis.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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