18.10.2024
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Dokument-Nr. 1369

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Beschluss29.11.2005Verwaltungsgericht Mainz6 L 775/05.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.11.2005

Straße­n­er­neuerung: Beitragspflicht für Anlieger

Zu Recht will der Landkreis Mainz-Bingen durch eine kommu­na­l­auf­sichtliche Anordnung gegenüber der Ortsgemeinde Nackenheim (Antragstellerin) die Voraussetzung dafür schaffen, dass Beitrags­be­scheide für die Straßen­bau­maßnahme „Buchenweg“ erlassen werden können. So die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz.

Der Buchenweg im Baugebiet „Im Gehren“ wurde 1973/1974 erstmalig hergestellt. 1999 fanden in dem Baugebiet Kanal­bau­maß­nahmen der Verbands­ge­meinde Bodenheim statt. Die Antragstellerin beschloss im November 1999, dass Straßen­re­pa­ra­tu­r­a­r­beiten in Höhe von 76.000,-- DM im Zuge der Kanal­sa­nie­rungs­maß­nahmen mit durchgeführt werden sollten. Bei einem Ortstermin im Dezember 1999, an dem neben den beteiligten Baufirmen auch der 1. Beigeordnete der Antragstellerin teilnahm, kam man überein, dass eine komplette Neuherstellung des Straßenober- und -unterbaus erfolgen solle. Dies geschah dann auch, wodurch für die Antragstellerin Kosten in Höhe von 250.000,-- DM entstanden.

Die Antragstellerin lehnt es ab, für die Straßen­bau­maßnahme Beiträge von den Anliegern zu erheben. Es handele sich lediglich um eine Straßen­un­ter­hal­tungs­maßnahme, für die Beiträge nicht erhoben werden könnten. Die Kommu­na­l­aufsicht ist demgegenüber der Auffassung, dass objektiv eine Ausbaumaßnahme vorliege, für die die Antragstellerin gemäß ihrer Satzung Beiträge erheben müsse.

Mit kommu­na­l­auf­sicht­licher Anordnung vom Oktober 2005 verlangte der Landkreis daher von der Antragstellerin einen angemessenen Gemeindeanteil für die Ausbaumaßnahme „Buchenweg“ zu beschließen, damit dann die Verbands­ge­meinde für die Antragstellerin die Beitrags­be­scheide berechnen und erlassen kann. Angesichts der drohenden Beitrags­fest­set­zungs­ver­jährung Ende 2005 ordnete die Kommu­na­l­aufsicht die sofortige Vollziehung an.

Die Antragstellerin hat beim Verwal­tungs­gericht beantragt, den Sofortvollzug auszusetzen. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Repara­tur­maßnahme handele, könne sie auch nicht mehr nachweisen, dass der Buchenweg tatsächlich erneu­e­rungs­be­dürftig gewesen sei. Mit der Maßnahme der Kommu­na­l­aufsicht werde sie daher in aussichtslose und kostenträchtige Beitrags­prozesse getrieben.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Kommu­na­l­aufsicht habe der Antragstellerin zu Recht aufgegeben, einen angemessenen Gemeindeanteil zu beschließen, damit anschließend Beitrags­be­scheide erlassen werden können. Nach der Gemeindeordnung sei die Antragstellerin vorliegend verpflichtet, mögliche Beiträge zu erheben und die Voraussetzungen für eine Beitrags­er­hebung lägen vor. Es gehe beim Buchenweg um eine Straße­n­er­neu­e­rungs­maßnahme, für die Ausbaubeiträge zu erheben seien und nicht um eine bloße Maßnahme der Straßen­un­ter­haltung. Denn in dem Weg, dessen normale Straßen­le­bensdauer im Zeitpunkt der Baumaßnahme abgelaufen gewesen sei, seien der Ober- und Unterbau komplett neu hergestellt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Schwierigkeiten haben könnte, die damalige Schadhaftigkeit des Buchenwegs nachzuweisen. Im Übrigen wäre diese Frage im Rahmen einer eventuellen Anfechtung der künftigen Beitrags­be­scheide zu prüfen; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des VG Mainz vom 30.11.2005

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