18.10.2024
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Dokument-Nr. 27326

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss17.04.2019

Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestat­tungs­waldes bestätigtVerringerung des Jagdbezirks muss hingenommen werden

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat - wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht Osnabrück - eine der Samtgemeinde Sögel vom Landkreis Emsland erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestat­tungs­waldes vorläufig bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Jagdge­nos­sen­schaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hatte die Jagdge­nos­sen­schaft dagegen Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht erhoben.

Keine Verletzung von Artenschutz- und boden­schutz­recht­lichen Verboten

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht prüfte und bejahte die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdge­nos­sen­schaft. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächen­nut­zungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert hätte. Artenschutz- und boden­schutz­rechtliche Verbote seien nicht verletzt. Belange der Jagdge­nos­sen­schaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde, müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beein­träch­ti­gungen der Bejagungs­mög­lichkeit des verbleibenden Bezirks vermochte das Oberver­wal­tungs­gericht nicht zu erkennen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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