Dokument-Nr. 27326
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- Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss06.02.2019, 2 B 27/18
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss17.04.2019
Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes bestätigtVerringerung des Jagdbezirks muss hingenommen werden
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Osnabrück - eine der Samtgemeinde Sögel vom Landkreis Emsland erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes vorläufig bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Jagdgenossenschaft dagegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben.
Keine Verletzung von Artenschutz- und bodenschutzrechtlichen Verboten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht prüfte und bejahte die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdgenossenschaft. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert hätte. Artenschutz- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt. Belange der Jagdgenossenschaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde, müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit des verbleibenden Bezirks vermochte das Oberverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm)
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