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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.01.2018

Nutzung einer ehemaligen Papeterie als Bestattungshaus zulässigVerletzung des Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage dreier Wohnungs­ei­gentümer gegen eine Baugenehmigung zur Nutzung­s­än­derung einer Papeterie in ein Bestattungshaus abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wollten sich gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus in der Brückenstraße in Schweich zur Wehr setzen. Sie beriefen sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen darauf, dass sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, in dem ein Bestat­tungs­in­stitut nicht zulässig sei und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Auch seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.

Ordnungsgemäßer Betrieb des Bestat­tungs­hauses lässt keine Verstöße gegen Hygie­ne­vor­schriften erwarten

Das Verwal­tungs­gericht Trier sah dies anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Kläger alleine auf die Verletzung dritt­schüt­zender Normen berufen könnten. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sogenannten Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle. Eine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestat­tungs­hauses zwingend Verstöße gegen Hygie­ne­vor­schriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesund­heits­schutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sofern die Kläger ferner den Verstoß gegen bestimmte bestat­tungs­rechtliche Bestimmungen rügten, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ebenfalls unberührt, da diese Vorschriften nicht zum Prüfungs­programm der Bauauf­sichts­behörde gehörten.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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