24.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss18.09.2015

Wohnge­mein­schaft ausländischer Arbeitnehmer im Allgemeinen Wohngebiet kann zulässig seinDoppelte Belegung von Schlafräumen muss nicht zur Überbelegung des Gebäudes führen

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Wohnge­mein­schaft ausländischer Arbeitnehmer in einem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Einfamilienhaus zulässig sein kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren bewohnten vier polnische Arbeitnehmer das Obergeschoss eines in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfa­mi­li­en­hauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg sah darin eine Zweck­ent­fremdung des Wohnhauses als Arbeit­neh­mer­wohnheim und untersagte die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung.

WG-Nutzung in Allgemeinem Wohngebiet auch bei doppelter Belegung von Schlafräumen zulässig

Die Rechtsmittel der Arbeitnehmer hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts sprechen vorläufig die besseren Gründe für die Annahme, es handele sich um eine Wohnge­mein­schaft von Personen, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemein­schaftlich nutzen. Eine solche Nutzung ist in einem Allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt werden. Das gilt jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfindet. Das Oberver­wal­tungs­gericht führt aus, dass der Begriff des Wohnens keine Handhabe biete, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz sei der Baunut­zungs­ver­ordnung fremd. Eine Grenze sei freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt wird, die seinem Nutzungszweck, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspreche. Eine solche Überbelegung hat das Oberver­wal­tungs­gericht noch nicht erkennen können.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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