Dokument-Nr. 21621
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- Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet an der Ostseeküste darf nicht als Ferienwohnung vermietet werdenOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss20.05.2015, 3 M 92/14 u.a.
- Umbau eines Gebäudes zur Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss27.11.2013, 8 S 1813/13
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss18.09.2015
Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer im Allgemeinen Wohngebiet kann zulässig seinDoppelte Belegung von Schlafräumen muss nicht zur Überbelegung des Gebäudes führen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Einfamilienhaus zulässig sein kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren bewohnten vier polnische Arbeitnehmer das Obergeschoss eines in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg sah darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses als Arbeitnehmerwohnheim und untersagte die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung.
WG-Nutzung in Allgemeinem Wohngebiet auch bei doppelter Belegung von Schlafräumen zulässig
Die Rechtsmittel der Arbeitnehmer hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sprechen vorläufig die besseren Gründe für die Annahme, es handele sich um eine Wohngemeinschaft von Personen, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen. Eine solche Nutzung ist in einem Allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt werden. Das gilt jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass der Begriff des Wohnens keine Handhabe biete, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz sei der Baunutzungsverordnung fremd. Eine Grenze sei freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt wird, die seinem Nutzungszweck, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspreche. Eine solche Überbelegung hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht erkennen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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