18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33342

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Urteil14.02.2023Landgericht Ingolstadt21 O 3045/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 808Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 808
  • NJW-RR 2023, 950Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 950
  • NZM 2023, 568Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 568
  • r+s 2023, 254Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2023, Seite: 254
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ergänzende Informationen

Landgericht Ingolstadt Urteil14.02.2023

Hausverwaltung als Versicherungs­nehmerin der Wohn­gebäude­versicherung: Keine Klagebefugnis des Wohnungs­ei­gen­tümersInteresse der Versicherung nur mit Versi­che­rungs­nehmer verhandeln zu müssen

Ist nur die Hausverwaltung Versicherungs­nehmerin der Wohn­gebäude­versicherung, so steht dem Wohnungs­ei­gentümer keine Klagebefugnis zu. Es besteht ein erkennbares und nachvoll­ziehbares Interesse des Vermieters nur mit dem Versi­che­rungs­nehmer verhandeln zu müssen. Dies hat das Landgericht Ingolstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in einer Eigen­tums­wohnung in Bayern zu einem Austritt von Leitungswasser, wodurch die darunter befindliche Wohnung beschädigt wurde. Da sich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft weigerte Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung geltend zu machen, erhoben die Eigentümer der Wohnung selber Klage gegen die Versicherung. Im Versi­che­rungs­schein stand aber die Hausverwaltung als Versi­che­rungs­nehmerin.

Fehlende Klagebefugnis der Wohnungs­ei­gentümer

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage als unzulässig ab. Den Klägern stehe nicht die Klagebefugnis zu. Vielmehr sei allein die Hausverwaltung klagebefugt, da sie als Versi­che­rungs­nehmerin ausgewiesen ist. Es bestehe ein erkennbares und nachvoll­ziehbares Interesse der Versicherung, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft können erfahrungsgemäß wechseln. Die Versicherung müsse dann jedes Mal überprüfen, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sonde­rei­gentümer im Rahmen der WEG sei oder nicht.

Wohnungs­ei­gentümer ausreichend geschützt

Sollte weder die WEG noch die Hausverwaltung Ansprüche des betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümers gegenüber der Versicherung durchsetzen wollen, so das Landgericht, könne er dies verlangen. Gegebenenfalls stehen ihm Schaden­er­satz­ansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung zu.

Quelle: Landgericht Ingolstadt, ra-online (vt/rb)

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