Landgericht Ingolstadt Urteil14.02.2023
Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung: Keine Klagebefugnis des WohnungseigentümersInteresse der Versicherung nur mit Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen
Ist nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung, so steht dem Wohnungseigentümer keine Klagebefugnis zu. Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Vermieters nur mit dem Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen. Dies hat das Landgericht Ingolstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in einer Eigentumswohnung in Bayern zu einem Austritt von Leitungswasser, wodurch die darunter befindliche Wohnung beschädigt wurde. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigerte Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung geltend zu machen, erhoben die Eigentümer der Wohnung selber Klage gegen die Versicherung. Im Versicherungsschein stand aber die Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin.
Fehlende Klagebefugnis der Wohnungseigentümer
Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage als unzulässig ab. Den Klägern stehe nicht die Klagebefugnis zu. Vielmehr sei allein die Hausverwaltung klagebefugt, da sie als Versicherungsnehmerin ausgewiesen ist. Es bestehe ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse der Versicherung, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können erfahrungsgemäß wechseln. Die Versicherung müsse dann jedes Mal überprüfen, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG sei oder nicht.
Wohnungseigentümer ausreichend geschützt
Sollte weder die WEG noch die Hausverwaltung Ansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers gegenüber der Versicherung durchsetzen wollen, so das Landgericht, könne er dies verlangen. Gegebenenfalls stehen ihm Schadenersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2023
Quelle: Landgericht Ingolstadt, ra-online (vt/rb)