21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33951

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Beschluss17.02.2024Landgericht Berlin II67 T 108/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 244Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 244
  • WuM 2024, 158Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 158
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss18.12.2023, 122 C 237/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss17.02.2024

Verlängerung der Räumungsfrist kann nicht mit gerichts­be­kannter Anspannung des Wohnungsmarkts begründet werdenMieter muss ausreichende Bemühung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum belegen

Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag des Mieters die Räumungsfrist verlängert. Begründet hat es dies damit, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter, der bestritten hat, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht habe, legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Unzulässige Verlängerung der Räumungsfrist

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe missachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO darzulegen und zu beweisen habe. Es genüge nicht, lediglich pauschal auf eine gerichts­be­kannte Anspannung des Wohnungsmarktes zu verweisen.

Mieter muss ausreichende Bemühung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum belegen

Es sei Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, so das Landgericht, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist bei hinreichender Suche tatsächlich unmöglich gewesen sei. Dabei sei auch zu klären, ob sich der Mieter überhaupt innerhalb der Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hat.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)

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