Dokument-Nr. 29060
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- GE 2020, 930Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 930
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Beschluss29.05.2020, 13 C 241/18
Landgericht Berlin Beschluss23.06.2020
Verlängerung der Räumungsfrist: Gericht muss Feststellungen zum Bemühen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum treffenVersagung der Fristverlängerung nur bei Möglichkeit der Ersatzwohnraumbeschaffung innerhalb der Frist
Muss ein Gericht über die Verlängerung einer Räumungsfrist entscheiden, so muss es Feststellungen zum Bemühen des Mieters zur Beschaffung von Ersatzwohnraum treffen. Eine Versagung der Fristverlängerung ist nur möglich, wenn festgestellt wurde, dass eine Ersatzwohnraumbeschaffung innerhalb der Frist bei hinreichend intensiver Suche möglich war. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsprozesses vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau wurde der Mieterin eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2020 gewährt. Die Mieterin beantragte nunmehr die Verlängerung der Frist. Sie gab an, trotz intensiver Bemühungen nicht geschafft zu haben, Ersatzwohnraum zu beschaffen. Sie führte dies auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung und der Corona-Pandemie zurück. Das Amtsgericht beachtete den Vortrag nicht und wies den Antrag auf Fristverlängerung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieterin.
Gericht muss Vortrag zu intensiven Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum berücksichtigen
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Amtsgericht müsse den Vortrag der Mieterin berücksichtigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme Feststellungen dazu treffen, ob der Mieterin auch bei hinreichend intensiver Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der Räumungsfrist unmöglich war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 930/rb)
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