21.11.2024
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Landgericht Amberg Urteil29.07.2016

Flaschenetikett des Frucht­saft­ge­tränks "Active Fruit" der Lebens­mit­telkette Netto irreführendMehrfrucht-Rhaba­r­ber­getränk enthält nur ,1 % Rhabarbersaft

Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur ,1 Prozent. Das Mehrfrucht-Rhaba­r­ber­getränk "Active Fruits" der Netto Marken-Discount AG & Co. KG erfüllt diese Erwartungen jedoch nicht und täuscht damit Verbraucher. Dies entschied das Landgericht Amberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Netto Marken-Discount AG & Co. KG das Mehrfrucht-Rhaba­r­ber­getränk auf der Vorderseite mit der Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" und auch der Abbildung von Himbeeren und Rhaba­r­ber­stangen beworben. Darunter befand sich der Zusatz "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüse­saft­kon­zen­traten". Das Getränk enthielt jedoch 28,5 Prozent Apfelsaft aus Apfel­saft­kon­zentrat sowie weitere Zutaten und lediglich ,1 Prozent Himbeersaft aus Himbeer­saft­kon­zentrat und ,1 Prozent Rhabarbersaft aus Rhaba­r­ber­saft­kon­zentrat.

Verpa­ckungs­ge­staltung vermittelt irreführenden Eindruck

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen beanstandete, dass die Verpa­ckungs­ge­staltung den Eindruck vermittle, dass das Getränk einen erheblichen Anteil Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte.

Verbraucher erwartet andere Inhalte

Das Landgericht Amberg schloss sich dieser Auffassung an und befand, dass der Verbraucher sogar davon ausgehen könne, dass das Getränk einen Anteil von 30 Prozent Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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