21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil08.02.2012

Fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers am Telefon ist wirksamUnwirksamkeit wegen fehlenden wichtigen Grundes und Nichteinhaltung der Schriftform unbeachtlich

Kündigt ein Arbeitnehmer am Telefon ernsthaft und mehrmals das Arbeits­ver­hältnis fristlos, so ist sie wirksam. Er kann sich nachträglich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines fehlenden wichtigen Grundes oder der Nichteinhaltung der Schriftform berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Mainz hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Friseurin im April 2010 fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber hielt die Klage für unbegründet, da die Arbeitnehmerin bereits im März 2010 während eines Telefonats das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe. Sie habe dies mit besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit kundgetan. Die Klägerin bestritt dies und meinte, dass eine solche Kündigung ohnehin wegen des fehlenden wichtigen Grundes und der fehlenden Schriftform unwirksam sei. Das Arbeitsgericht Koblenz hielt die außer­or­dentliche Kündigung der Klägerin am Telefon für wirksam und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kündi­gungs­schutzklage war unbegründet

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz entschied gegen die Klägerin. Denn die Kündi­gungs­schutzklage, gegen die im April 2010 vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung, sei unbegründet gewesen, da zu diesem Zeitpunkt kein Arbeits­ver­hältnis mehr bestanden habe. Dieses sei durch die von der Klägerin am Telefon ausgesprochene Kündigung bereits beendet gewesen.

Telefonische Kündigung der Arbeitnehmerin war wirksam

Die am Telefon ausgesprochene Eigenkündigung sei wirksam gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Die Klägerin habe sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung angesichts des Fehlens eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) und der Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) berufen dürfen. Denn spreche ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung mehrmals und ernsthaft aus und berufe sich dann nachträglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung, verhalte er sich treuwidrig (vgl. BAG v. 04.12.1997 - 2 AZR 799/96). Der Klägerin sei damit verwehrt gewesen, sich zu ihrem Vorteil auf Rechts­vor­schriften zu berufen, die sie selbst missachtet habe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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