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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil25.09.2012

Sonder­pa­rk­be­rech­tigung setzt eine außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung vorausOberschen­ke­lam­pu­tierter hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG"

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Oberschen­ke­lam­pu­tierter, der aufgrund von Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, dennoch keinen Anspruch auf die Erteilung des Merkzeichens "aG" und damit auf eine Sonder­pa­rk­be­rech­tigung hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Oberschen­ke­lam­pu­tierter, der aufgrund von Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, auf die Erteilung des Merkzeichens "aG". Dieses ist Voraussetzung für eine Sonder­pa­rk­be­rech­tigung und setzt eine außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung voraus. Man darf also nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können.

Gehvermögen von 100 m ohne Pausen reicht für Erteilung des Merkzeichens "aG" nicht aus

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt wies die Klage jedoch ab. Ein Gehvermögen von 100 m ohne wesentliche Pausen reiche nach Auffassung der Richter für die Erteilung des Merkzeichens "aG" nicht aus. Das gelte auch, wenn die Autotür behin­de­rungs­bedingt zum Aussteigen voll geöffnet werden müsse. Denn die Sonder­pa­rk­be­rech­tigung diene nicht der Erleichterung des Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerst­be­hinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen.

Hintergrund:

Anspruchs­grundlage für die Feststellung der gesund­heit­lichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ist § 69 Abs. 4 des Sozial­ge­setz­buches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteils­aus­gleichen für schwer­be­hinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) oder entsprechender straßen­ver­kehrs­recht­licher Vorschriften, für die in den Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weis­ver­ordnung). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwer­be­hinderte Menschen mit außer­ge­wöhn­licher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnitts­ge­lähmte, Doppe­lo­ber­schen­ke­lam­pu­tierte, Doppel­un­ter­schen­ke­lam­pu­tierte, Hüfte­xar­ti­ku­lierte und einseitig Oberschen­ke­lam­pu­tierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Becken­korb­prothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwer­be­hinderte Menschen, die nach versor­gung­s­ärzt­licher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwer­be­hin­derten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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