21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil04.12.2013

Kein Funk-Rauchwächter für GehörloseKrankenkasse muss nur Behinderungs­aus­gleich für Lebensbereich der menschlichen Grund­be­dürfnisse leisten

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht verpflichtet ist, einem Gehörlosen die Kosten für einen Funk-Rauwächter zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung auf Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter in Höhe von 146 Euro. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.

Gefahrenabwehr und Unfallverhütung ist nicht Teil des Behin­de­rungs­aus­gleichs für Lebensbereich der menschlichen Grund­be­dürfnisse

Die Klage blieb vor dem Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt jedoch erfolglos. Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behin­de­rungs­aus­gleich für den Lebensbereich der menschlichen Grund­be­dürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefah­ren­si­tua­tionen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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