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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.02.2009

Landes­so­zi­al­gericht bestätigt Anspruch auf Licht­si­gna­l­anlage für hochgradig Schwerhörige auf Kosten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherungAnlage ist nicht fest an eine bestimmte Wohnung gebunden und kann somit auch gegebenenfalls jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden

Eine hochgradig schwerhörige Versicherte hat einen Anspruch gegen die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung auf Versorgung mit einer Licht­si­gna­l­anlage für den Einsatz in ihrer häuslichen Wohnung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen entschieden.

Das Gericht hat eine gesetzliche Krankenkasse in einem kürzlich entschiedenen Fall dazu verpflichtet, bei einer Klägerin die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der die akustischen Signale von Telefonanlage und Türklingel in Lichtsignale und Vibrationen umgewandelt und damit auch von Gehörlosen wahrgenommen werden können.

Anlage dient zum Ausgleich der Behinderung und ermöglicht weitgehend selbstständige Lebensführung

Die Krankenkasse hatte sich zunächst geweigert mit Hinweis darauf, dass es sich bei der Anlage um eine technische Hilfe zur Anpassung des Wohnumfeldes und nicht um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung handele. Das Landes­so­zi­al­gericht hat dieser Ansicht widersprochen und in seinem Urteil ausgeführt, dass die Licht­si­gna­l­anlage eine technische Hilfe darstellt, die mit dem Wohngebäude nicht fest verbunden ist, sondern aus beweglichen Einzelteilen (Blitzlampen, Kabel, Vibra­ti­o­ns­kissen, Sender) besteht, die jederzeit von ihrer Verbindung mit Telefonanlage und Türklingel wieder gelöst werden können und damit zum Ausgleich der Behinderung eines Schwerhörigen in jeder Wohnung geeignet sind. Dieses Hilfsmittel war im konkreten Fall zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin auch erforderlich, da es deren gleich­be­rechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördert. Zur selbstständigen und selbst­be­stimmten Lebensführung gehört es, so das Landes­so­zi­al­gericht weiter, bestimmten Personen wie Bekannten oder Ärzten jederzeit und selbstständig Einlass gewähren zu können. Die Klägerin könne deshalb auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Tür dauerhaft offen stehen zu lassen oder andere Personen mit einem Wohnungs­sch­lüssel auszustatten. In einem weiteren Fall hat das Landes­so­zi­al­gericht mit Urteil vom gleichen Tage einer gehörlosen Versicherten, die bereits mit einer Licht­si­gna­l­anlage ausgestattet ist, die Versorgung mit einer Gehör­lo­sen­not­ru­f­anlage zugebilligt. Die Klägerin in diesem Verfahren leidet zugleich an einer neurologischen Erkrankung unklarer Ursache mit schweren Gang- und Standun­si­cher­heiten. Ihrem ebenfalls gehörlosen Ehemann kann sich die Klägerin ohne die Notrufanlage bei auftretenden Stürzen nicht bemerkbar machen. Die Notrufanlage überträgt als Erweiterungsset zur Licht­klin­ge­l­anlage einen Notruf per Funk an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Lichtblitze und/oder Vibration wiedergibt. Das Landes­so­zi­al­gericht hat auch in diesem Falle entschieden, dass es sich um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten dient und ihr eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Niedersachsen-Bremen vom 19.05.2009

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