21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4125

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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.04.2007

Gehörlose haben keinen Anspruch auf ein Bildtelefon

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfsmittel zu finanzieren. Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Ein gehörloser Mann aus Herborn hatte bei der Techniker-Krankenkasse die Kostenübernahme eines ärztlich verordneten Bildtelefons beantragt. Das Telefonieren gehöre, so der Kläger, heute zu den kommunikativen Grund­be­dürf­nissen und sei Menschen mit seiner Behinderung nur über ein Bildtelefon, das gebär­den­sprachliche Kommunikation zulasse, möglich.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ein Bildtelefon für weder erforderlich noch für wirtschaftlich hält. Sie erhielt in beiden Instanzen recht. Das Bildtelefon, so das Landes­so­zi­al­gericht, sei in diesem Falle für die Befriedigung kommunikativer Grund­be­dürfnisse nicht notwendig, da der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS verschicken könne. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation nicht gleichzusetzen, aber der Kläger verfüge auch über die Möglichkeit, eine webcam zu erwerben, die wesentlich günstiger als ein Bildtelefon sei. Ob eine solche webcam von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu erstatten wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Das würde davon abhängen, ob eine webcam mittlerweile schon als allgemeiner Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens gilt (dann kann sie als Hilfsmittel nach Kranken­kas­senrecht nicht anerkannt werden) oder nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 23.04.2007

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