15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4125

Drucken
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil19.04.2007

Gehörlose haben keinen Anspruch auf ein Bildtelefon

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfsmittel zu finanzieren. Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Ein gehörloser Mann aus Herborn hatte bei der Techniker-Krankenkasse die Kostenübernahme eines ärztlich verordneten Bildtelefons beantragt. Das Telefonieren gehöre, so der Kläger, heute zu den kommunikativen Grund­be­dürf­nissen und sei Menschen mit seiner Behinderung nur über ein Bildtelefon, das gebär­den­sprachliche Kommunikation zulasse, möglich.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ein Bildtelefon für weder erforderlich noch für wirtschaftlich hält. Sie erhielt in beiden Instanzen recht. Das Bildtelefon, so das Landes­so­zi­al­gericht, sei in diesem Falle für die Befriedigung kommunikativer Grund­be­dürfnisse nicht notwendig, da der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS verschicken könne. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation nicht gleichzusetzen, aber der Kläger verfüge auch über die Möglichkeit, eine webcam zu erwerben, die wesentlich günstiger als ein Bildtelefon sei. Ob eine solche webcam von der Krankenkasse als Hilfsmittel zu erstatten wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Das würde davon abhängen, ob eine webcam mittlerweile schon als allgemeiner Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens gilt (dann kann sie als Hilfsmittel nach Kranken­kas­senrecht nicht anerkannt werden) oder nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 23.04.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4125

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI