23.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss22.09.2009

LSG Sachsen-Anhalt: Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger bleibt anrechnungsfreiAbwrackprämie ist zweckbestimmte Einnahme

Die Abwrackprämie darf nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die Leistungs­be­zieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den vermö­gens­ge­schützten Wert von 7.500,- € nicht erreiche.

Hintergrund: § 11 SGB II Zu berück­sich­ti­gendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ...

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen …Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen...einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären...

Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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