Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil24.05.2012
Keine fiktive Berechnung von Arbeitslosengeld nach erzielbarem Einkommen als Richter für RechtsreferendarArbeitslosengeld bemisst sich nach Unterhaltsbeihilfe
Ein Rechtsreferendar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitslosengeld nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung fiktiv nach einem erzielbaren Einkommen als Richter berechnet wird. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Rechtsreferendar nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 900 Euro im Monat brutto.
Klage des Rechtsreferendars bleibt vor dem LSG erfolglos
Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erfolglos. Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online