21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil24.05.2012

Keine fiktive Berechnung von Arbeits­lo­sengeld nach erzielbarem Einkommen als Richter für Rechts­re­fe­rendarArbeits­lo­sengeld bemisst sich nach Unter­halts­beihilfe

Ein Rechts­re­fe­rendar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeits­lo­sengeld nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung fiktiv nach einem erzielbaren Einkommen als Richter berechnet wird. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Rechtsreferendar nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeits­lo­sengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unter­halts­beihilfe in Höhe von 900 Euro im Monat brutto.

Klage des Rechts­re­fe­rendars bleibt vor dem LSG erfolglos

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt erfolglos. Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeits­lo­sengeld müsse nach der Unter­halts­beihilfe berechnet werden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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