18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil06.10.2011

Unter­halts­bei­hil­fean­spruch für Referendare erst ab Bestehen der zweiten StaatsprüfungReferendar fordert erfolglos Unter­halts­bei­hil­fe­leistung noch vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung

Der Arbeits­lo­sen­geldan­spruch eines ehemaligen Referendars ruht im Monat des erfolgreichen Bestehens der zweiten Staatsprüfung bei Erhalt der vollen Unter­halts­beihilfe. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beendete am 11. April 2011 den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst der Eröffnung über das Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens. Gemäß der Regelung im Landes­be­sol­dungs­gesetz erhielt er die zuvor bezogene Unter­halts­beihilfe auch für den gesamten Monat April 2011. Die vom Kläger mit dem Ziel erhobene Klage, Arbeitslosengeld entgegen dem Bewil­li­gungs­be­scheid der Agentur für Arbeit nicht erst ab dem 1. Mai 2011, sondern bereits ab dem 12. April 2011 zu erhalten, blieb ohne Erfolg.

Arbeits­lo­sen­geldan­spruch ruhte im streitigen Zeitraum

Das Sozialgericht Stuttgart stellte fest, dass entgegen der Auffassung des Klägers sein Arbeits­lo­sen­geldan­spruch im streitigen Zeitraum geruht habe, weil es sich bei den gesamten für den Monat April 2011 erhaltenen Bezügen um Einnahmen aus einer Beschäftigung gehandelt habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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