21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.03.2016

Versicherter mit degenerativ veränderter Wirbelsäule hat Anspruch auf Kostenübernahme für höhen­ver­stellbaren SchreibtischVersi­che­rungs­nehmer ist zur Abwendung drohender Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit auf speziellen Schreibtisch angewiesen

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat den Träger der gesetzliche Renten­ver­si­cherung dazu verurteilt, einem Versicherten, bei dem eine degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulen­abschnitte vorliegt, einen täglich mehrfach höhen­ver­stellbaren Schreibtisch, der ein wechselndes Arbeiten im Sitzen und Stehen ermöglicht, zu verschaffen.

Der 196 cm große Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, bei dem degenerative Veränderungen aller Wirbel­säu­le­n­ab­schnitte bestehen, benötigt nach einer betrie­b­s­ärzt­lichen Stellungnahme aus gesund­heit­lichen Gründen einen täglich mehrfach, z.B. elektrisch, höhen­ver­stellbaren Schreibtisch. Er beantragte diesen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, wobei er auch eine Bescheinigung vorlegte, wonach sich der Arbeitgeber nicht an den Anschaf­fungs­kosten beteiligt. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Erwer­bs­fä­higkeit des Klägers nicht erheblich gemindert oder gefährdet sei.

SG bejaht Notwendigkeit des beantragten Schreibtischs

Das Sozialgericht Koblenz verurteilte nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein solcher Schreibtisch notwendig sein soll, den beklagten Renten­ver­si­che­rungs­träger zur Kostenübernahme. Die Berufung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers blieb im Ergebnis erfolglos.

LSG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz verurteilte den Renten­ver­si­che­rungs­träger aufgrund der in der Person des Klägers liegenden besonderen Umstände zur Verschaffung. Zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit sei der Kläger auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhen­ver­stellbaren Schreibtisches, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schrei­b­un­terlagen Platz fänden, angewiesen. Diesen Anforderungen genüge allein der von dem Kläger begehrte täglich mehrfach höhen­ver­stellbare Schreibtisch.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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