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- Krankenkasse muss Kosten für eine vom Versicherten selbstgewählte und teurere Reha-Einrichtung nicht übernehmenBundessozialgericht, Urteil07.05.2013, B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 52/12 R
- Rentenversicherung darf Übergewichtige nicht von medizinischer Rehabilitation ausschließenSozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid01.12.2005, S 34 R 153/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.04.2014
Rentenversicherungsträger muss höhere Pendelkosten zahlenPraxis und Merkblätter der Deutschen Rentenversicherung rechtswidrig
Daes Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist bedeutsam für zahlreiche Teilnehmer von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, denen Pendelkosten entstehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein 40jähriger Lippstädter, nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).
Begrenzung der Pendelkosten auf 269 Euro ist rechtswidrig
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Klage statt. Die in den so genannten Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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