23.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.04.2014

Renten­versicherungs­träger muss höhere Pendelkosten zahlenPraxis und Merkblätter der Deutschen Renten­ver­si­cherung rechtswidrig

Daes Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat eine verbreitete Praxis der Renten­versicherungs­träger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitations­maßnahmen für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist bedeutsam für zahlreiche Teilnehmer von beruflichen Rehabilitations­maßnahmen, denen Pendelkosten entstehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein 40jähriger Lippstädter, nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufs­för­de­rungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Renten­ver­si­che­rungs­träger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).

Begrenzung der Pendelkosten auf 269 Euro ist rechtswidrig

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen gab der Klage statt. Die in den so genannten Reise­kos­ten­grund­sätzen der Renten­ver­si­che­rungs­träger geregelte und auch in den Infor­ma­ti­o­ns­blättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozial­ge­setzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Renten­ver­si­che­rungs­träger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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