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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.03.2016

Kein Anspruch Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung bei Lakto­se­in­to­leranzAusgewogene Ernährung auch ohne Einsatz spezieller laktosefreier Produkte möglich

Einem Leistungs­emp­fänger von Arbeits­lo­sengeld II mit Lakto­se­in­to­leranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krank­heits­be­dingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz und stützte sich dabei auf das Gutachten einer als Diätassistentin und Diabe­tes­be­raterin ausgebildeten Sachver­ständigen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der an einer Laktoseintoleranz sowie weiteren gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen, u.a. einem medikamentös behandelten Diabetes mellitus, leidet, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milcher­satz­pro­dukten habe, nachdem bei ihm eine Milch­zu­cke­run­ver­träg­lichkeit festgestellt worden war. Er müsse Milchzucker komplett meiden, da er schon bei kleinsten Mengen gesundheitliche Probleme bekomme.

Regelbedarf deckt grundsätzlich Kosten der gesamten Ernährung ab

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") gewährte Regelbedarf grundsätzlich die Kosten der gesamten Ernährung abdecke. Etwas anderes gelte aber bei Leistungs­be­rech­tigten, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wändigen Ernährung bedürfen; diese würden einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten.

Einsatz spezieller laktosefreier Produkte nicht erforderlich

Die vom Landes­so­zi­al­gericht beauftragte Ernäh­rungs­be­raterin kam in ihrem Gutachten unter Berück­sich­tigung auch der weiteren krank­heits­be­dingten Einschränkungen sowie unter Ausarbeitung von konkreten Ernäh­rungs­plänen für 30 Tage zu dem Ergebnis, dass sich eine ausgewogene Ernährung im Fall des Klägers kostenneutral durch den Einsatz natürlicher (nicht industriell verarbeiteter) Lebensmittel sicher stellen lasse. Ein Einsatz spezieller laktosefreier Produkte sei nicht erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landes­so­zi­al­gericht im Wesentlichen das erstin­sta­nzliche Urteil des Sozialgerichts Speyer. Ausgehend von den Berechnungen der Sachver­ständigen verbleibt bei einer Ernährung mit frischen Produkten auch noch genügend Spielraum für nahrungs­be­zogene persönliche Vorlieben des Klägers.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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