21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.01.2012

Abrechnung von inten­siv­me­di­zi­nischer Komplex­be­handlung setzt ständige ärztliche Anwesenheit vorausStändige ärztliche Anwesenheit auf Intensivstation durch Bereit­schafts­dienst nicht gewährleistet

Die Abrechnung einer inten­siv­me­di­zi­nischen Komplex­be­handlung, bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, ist durch einen Kranken­haus­träger nicht möglich, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte der klagende Träger eines Krankenhauses die Behandlung eines bei der beklagten Krankenkasse Versicherten auf der Intensivstation durch, auf der montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr ständig ein Arzt anwesend ist. In der übrigen Zeit ist ein ärztlicher Bereitschaftsdienst für die gesamte Abteilung Innere Medizin einschließlich der Intensivstation eingerichtet.

Wortlaut der Abrech­nungs­ko­die­rungen lässt anderweitige Tätigkeit des Arztes nicht zu

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz ist damit allerdings die ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet, weil ein solcher Arzt nicht auch andere Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ergibt sich aus den Beschreibungen der Abrech­nungs­ko­die­rungen, deren Wortlaut eine solche anderweitige Tätigkeit nicht zulässt. Damit konnte der Kode 8-980 des Operationen- und Proze­du­ren­sch­lüssels (OPS) Version 2008 nicht abgerechnet werden.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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