Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil29.10.2008
Gesprächstherapeut darf nicht mit Krankenkasse abrechnenGesprächstherapie ist kein anerkanntes Behandlungsverfahren
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines approbierten Gesprächstherapeuten zurückgewiesen, ihn in das von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geführte Arztregister einzutragen und als Vertragspsychotherapeut zuzulassen.
Damit sind Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Gesprächstherapeuten weiterhin nicht möglich. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gesprächstherapie kein durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt. Ein Systemversagen oder einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Klägers hat der Senat ebenfalls abgelehnt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2008