15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6949

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Urteil29.10.2008Landessozialgericht Baden-WürttembergL 5 KA 2851/06
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil29.10.2008

Gesprächs­the­rapeut darf nicht mit Krankenkasse abrechnenGesprächs­therapie ist kein anerkanntes Behand­lungs­ver­fahren

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines approbierten Gesprächs­the­ra­peuten zurückgewiesen, ihn in das von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Baden-Württemberg geführte Arztregister einzutragen und als Vertrags­psy­cho­the­rapeut zuzulassen.

Damit sind Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung für Gesprächs­the­ra­peuten weiterhin nicht möglich. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gesprächs­therapie kein durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungs­er­bringung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung anerkanntes Behand­lungs­ver­fahren darstellt. Ein Systemversagen oder einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Klägers hat der Senat ebenfalls abgelehnt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2008

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