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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.04.2015

Bescheinigung von Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres" wird nicht durch Wieder­vor­stellungs­termin beendetBloße Angabe eines Wieder­vor­stellungs­termins belegt keine Begrenzung der Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres", ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wieder­vor­stellungs­termins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeits­un­fä­higkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wieder­vor­stellungs­termin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls litt unter Wirbelsäulen- und Schul­ter­be­schwerden und der behandelnde Arzt hat im letzten Auszah­lungs­schein Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wieder­vor­stel­lungs­termin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Arbeits­un­fä­higkeit nur bis zu einem früheren Termin belegt sei, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Kranken­geld­zahlung abgelehnt, die Klägerin müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Klägerin legte dann zwei weitere Auszah­lungs­scheine mit einer bescheinigten Arbeits­un­fä­higkeit bis auf weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK durch einen Wider­spruchs­be­scheid der Beklagten zurückgewiesen.

Krankenkasse verneint Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeits­un­fä­higkeit

Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, dass eine für die Kranken­geld­zahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeits­un­fä­higkeit nicht vorliege.

Ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit sei "bis auf weiteres" ausreichend

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit sei "bis auf weiteres" vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wieder­vor­stel­lungs­termins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvoll­ziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeits­un­fä­higkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Kranken­geld­zahlung verurteilt worden sei.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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